§ 5 Abs. 1 E-GovG 2004 normiert lediglich den Bestand einer gesetzlichen Vertretung als Voraussetzung für die Eintragung auf der Bürgerkarte der Vertreterin oder des Vertreters. Auch § 9 Abs. 2 StZRegBehV 2009 verlangt bloß den Bestand der gesetzlichen Stellvertretung, um eine Eintragung vorzunehmen. § 10 StZRegBehV 2009 regelt korrespondierend dazu die Löschung und den Widerruf des eingetragenen Vollmachtsverhältnisses unter den dort genannten Voraussetzungen. Diese Vorschriften sehen aber nicht vor, dass eine Eintragung nur unter der weiteren Bedingung einer möglichen automatischen Überprüfung der aufrechten Vertretungsmacht bei jeder Verwendung der Bürgerkarte für die zu vertretende Person stattfinden darf. Eine solche Überprüfung mag zwar aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig sein. Sie lässt sich aber auch für andere Fälle vertretungsweise Handelns, etwa auf Grund rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung, nicht ohne Weiteres bewerkstelligen. Allein deshalb darf daher die Eintragung des Vollmachtsverhältnisses nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht abgelehnt werden.
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