Die Annahme, das E-GovG 2004 und die StRegBehV 2009 würden den elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen stillschweigend nur für natürliche Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr vorsehen, lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Normen in Einklang bringen. Dass das E-GovG 2004 und die StRegBehV 2009 die Teilnahme von geschäftsunfähigen minderjährigen Personen am elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen generell ausnehmen und insoweit auch keine Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter ermöglichen wollten, kann den einschlägigen Normen, insbesondere jenen über die Stellvertretung, nicht entnommen werden. Dies stünde auch mit dem gesetzlich verfolgten Zweck, grundsätzlich jeder natürlichen Personen die Wahlfreiheit der elektronischen Kommunikation im behördlichen Verfahren zu eröffnen, im Widerspruch (vgl. dazu etwa § 1 E-GovG 2004 und die Begriffsdefinition von "Betroffener" nach § 2 Z 7 E-GovG 2004: "jede natürliche Person"; siehe auch den - wenngleich erst am 1. Jänner 2020 in Kraft getretenen, aber die schon davor vorhandene Zielsetzung erkennbar umschreibenden - § 1a E-GovG 2004, der "jedermann" das Recht zum elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden in den dort genannten Angelegenheiten einräumt).
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