Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des B in M, vertreten durch die Anwälte Mandl Mitterbauer GmbH in 4950 Altheim, Wiesnerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27. Juni 2024, KLVwG 781/7/2024, betreffend Übertretung des Tiertransportgesetzes 2007 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach Land; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten, Dr. Jutta Wagner, p.A. Amt der Kärntner Landesregierung, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Kirchgasse 43), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurden über den Revisionswerber als Lenker eines näher bezeichneten LKW samt Anhänger wegen der näher konkretisierten Übertretung des § 21 Abs. 1 Z 3 Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007) iVm Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 21 Abs. 1 TTG 2007 verhängt. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Der Revisionswerber habe es zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit dem näher bezeichneten LKW samt Anhänger Hühner transportiert worden seien, welche nicht transportfähig gewesen seien, obwohl Tiere nur befördert werden dürften, wenn sie transportfähig seien. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort sei festgestellt worden, dass ein Huhn mit großer offener Wunde unterhalb des Flügels, linke Körperseite, transportiert worden sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am Tatort zur Tatzeit eine Tierbeförderung von 4700 Masthühnern durchgeführt. Deren Verladung sei auf bestimme Art und Weise durchgeführt worden. Anlässlich der Kontrolle habe er als Lenker eine abgelaufene Zulassung des Transportunternehmers vorgewiesen; der Lenker habe keine gültige finden können. In der Folge habe die Amtssachverständige stichprobenartig die Tiere kontrolliert; ein Huhn habe eine große, offene und klaffende Wunde gehabt.
4 Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich aus, der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung sei erfüllt; der Revisionswerber habe aus näheren Gründen auch schuldhaft gehandelt, weil er in keiner Weise dargelegt habe, welche Maßnahmen er als Lenker und Betreuer der Tiere getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen; allein die Tatsache, dass die Verletzung eines Tieres bei einem Transport nicht zu 100% ausgeschlossen werden könne, führe nicht dazu, dass den Revisionswerber kein Verschulden im Fall einer Verletzung treffe; vielmehr hätte er darlegen müssen, in welcher Form er versucht habe, den Transport für jedes einzelne Tier so zu gestalten, dass kein Tier leide. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/10/0067, mwN).
10Der Revisionswerber bringt unter dem Punkt „Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Revision“ vor, er erfülle weder den Verwaltungsstraftatbestand gemäß § 21 Abs. 1 Z 11 noch gemäß Z 3 TTG 2007. Der Revisionswerber habe als Fahrer den Transport „wie unter IV.I.a näher ausgeführt“ unter Einhaltung der strengen Auflagen erst begonnen, nachdem die Transportfähigkeit der Masthühner sichergestellt gewesen sei; es sei eine eigens zugelassene Transportbox verwendet worden, es habe eine Sichtkontrolle gegeben und nach der Verladung sei keine Beschädigung festgestellt worden. Ein „darüber hinausgehendes Maß“ sei weder möglich noch zumutbar.
11Da hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Transportfähigkeit von Tieren - wie Masthühnern - bereits mit einer minimalen Verletzung ausgeschlossen sei, bzw. hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine Verletzung gemäß § 21 Abs. 1 Z 11 und Z 3 TTG 2007 vorliege, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, sei die Revision zulässig. Die Rechtsfrage betreffe eine Vielzahl von Transporten.
12Soweit die Revision hinsichtlich der näheren Erläuterung der von ihr geschilderten Transportfähigkeit der Hühner auf die folgenden Ausführungen (hier: zu den Revisionsgründen) verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass ein solcher Verweis die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 19.2.2024, Ra 2022/10/0003, mwN).
13Mit seinem Vorbringen wiederum, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Tiere mit minimalen Wunden transportfähig seien, entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt, wonach das betreffende Huhn eine große, offene und klaffende Wunde aufgewiesen habe. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwN).
14Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen erkennbar sein Verschulden an den angelasteten Verwaltungsübertretungen bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen Delikten um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt. Demnach kann der Täter nur dann straffrei bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, 0066, mwN).
15 Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts beschränkte sich der Revisionswerber bei der Verladung mit einem Stapler auf den LKW auf eine optische Sichtkontrolle der Transportboxen, bei der nach den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht alle Tiere gesehen werden konnten, weshalb es möglich gewesen sei, dass bei der Sichtkontrolle auch Wunden von Tieren übersehen worden seien. Dem tritt die Revision nicht substantiiert entgegen. Ausgehend davon vermag die Revision nicht darzulegen, dass die im Einzelfall getroffene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe im Sinne dieser Vorschrift nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf, unvertretbar wäre. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG läge aber nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2023/09/0035, mwN). Solches ist hier nicht erkennbar.
16 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2024
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