Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des S in W, vertreten durch Mag. Michael Lanzinger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 25, gegen das am 30. April 2024 mündlich verkündete und am 21. Mai 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, LVwG 606550/12/ZO/KA, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Jänner 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 27. Dezember 2023 um 10:40 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 800, (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und der Revisionswerber zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass es den Spruch hinsichtlich des Barauslagenersatzes präzisierte, als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit ausgeführt wird, dass die Rechtsfrage zu klären sei, ob die Aufforderung zur „freiwilligen“ Harnanalyse sowie zur anschließenden Untersuchung erfolgen dürfe, wenn zuvor keine konkreten Feststellungen getroffen worden seien, dass der Revisionswerber beeinträchtigt gewesen sei. Es sei ebenfalls zu klären, inwiefern der Revisionswerber zu einer Untersuchung hätte aufgefordert werden dürfen, obwohl er nicht aufgeklärt worden sei, dass der Urintest freiwillig sei und er diesen somit hätte verweigern dürfen.
4 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG: gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/02/0200, mwN).
5 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ging dem Urintest und der klinischen Untersuchung voran, dass dem Polizeibeamten bei der durchgeführten Verkehrskontrolle u.a. eine verzögerte Reaktion, Unruhe, ein trockener Mund sowie eine träge Pupillenreaktion aufgefallen sind, die er als mögliche Anzeichen einer Suchtgiftbeeinträchtigung deutete. Diesen Feststellungen hält die Revision nichts entgegen.
6 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2016/02/0011 , mwN).
7 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung nunmehr behauptet wird, der Revisionswerber sei nicht über die Freiwilligkeit des Urintests und die Möglichkeit der Verweigerung aufgeklärt worden, ist diesem Vorbringen zunächst entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG) handelt, weil es weder im behördlichen Strafverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstattet wurde. Vorbringen, das unter das Neuerungsverbot fällt, ist jedoch von vornherein nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B VG darzustellen (vgl. etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2017/02/0277).
8 Abgesehen davon entfernt sich die Revision damit abermals vom schlüssig festgestellten Sachverhalt des Verwaltungsgerichts, wonach der Urintest vom Revisionswerber freiwillig durchgeführt worden sei, ohne diesen Feststellungen substantiiert entgegen zu treten.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. August 2024
Rückverweise