Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des F in Z, vertreten durch die Kinberger Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24. April 2023, 405 4/5415/1/11 2023, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung schuldig erachtet, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens am 20. Oktober 2020 um 10:38 Uhr an einem konkret angegebenen Tatort die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten. Der Revisionswerber habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 450, (Ersatzfreiheitsstrafe 149 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren festgelegt wurde. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Begründend legte das Verwaltungsgericht insbesondere dar, aus Anlass von Bauarbeiten auf oder neben dem in Rede stehenden Straßenabschnitt seien von der belangten Behörde mit Verordnung für die Dauer der gegenständlichen Arbeiten die unter Auflagepunkt I. 1) und 3) eines konkret genannten Bescheides näher bezeichnete Verkehrsbeschränkungen verfügt worden, die gemäß § 44 StVO durch Aufstellen von Straßenverkehrszeichen, u.a. nach § 52 lit. a Z 10a StVO kundzumachen seien. Mit den genannten Bescheidpunkten habe die belangte Behörde einem bestimmten Bauunternehmen gemäß § 90 Abs. 1 und 3 StVO die straßenpolizeiliche Bewilligung für Fräs und Asphaltierungsarbeiten mit der Auflage der Kennzeichnung und Absicherung des Arbeitsbereichs laut dem Bescheid integrierten Baustellenabsicherungsplänen sowie der Kennzeichnung des geänderten Fahrbahnrandes mit Leitbaken erteilt. Zum Tatzeitpunkt seien die Verkehrszeichen vom 5. bis 30. Oktober 2020 dem Plan entsprechend aufgestellt und der vom Revisionswerber benützte Fahrstreifen mit Leitbaken und Leuchten vom Fahrstreifen für den Gegenverkehr abgegrenzt gewesen.
3 Den Antrag des Revisionswerbers auf Einvernahme des Bauleiters sah das Verwaltungsgericht als unzulässigen Erkundungsbeweis an, weil aus der bloßen Wahrnehmung des Revisionswerbers, als Verkehrsteilnehmer keine Baustellenarbeiten gesehen zu haben, nicht darauf geschlossen werden könne, dass eine Baustelle bereits beendet sei, zumal für ihn nicht jede Bautätigkeit erkennbar sei und auch kürzere Pausen der Baustellenarbeiten eintreten könnten. Ebenso habe sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die nach den örtlichen Verhältnissen gegebene Möglichkeit einer Geschwindigkeitsmessung erübrigt, weil der Polizeibeamte nach seiner überzeugenden Darstellung zwischen den Leitbaken Sicht auf das Kennzeichen des vom Revisionswerber gelenkten Kraftfahrzeuges gehabt habe und sich Abweichungen vom geforderten 0° Winkel ohnedies zugunsten des Revisionswerbers auswirkten.
4 Gegen den dargestellten Umfang dieses Erkenntnisses (Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO) richtet sich die vorliegende Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen sei und damit hätte bewiesen werden können, dass aufgrund der Winkelstellung sowie der im Messbereich überholten Fahrzeuge und der Blinklichter die Geschwindigkeitsmessung unrichtig sei.
9 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/07/0013, 0031, mwN). Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 14.3.2016, Ra 2016/02/0011, mwN).
10 Davon ist im vorliegenden Revisionsfall auszugehen. Die Zulässigkeitsausführungen der Revision übergehen die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Umstände, dass ein Winkelfehler ohnedies zugunsten des Revisionswerbers zu einem niedrigeren Messergebnis führt und der Messbeamte zwischen den Leitbaken freie Sicht auf das Kennzeichen des vom Revisionswerber gelenkten Fahrzeugs hatte. Dass dies durch ein Gutachten zu widerlegen sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.
11 Als Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts wird weiters das Unterbleiben der Durchführung eines Ortsaugenscheins geltend gemacht, weil dadurch die genauen Positionen der Messung und der dazu in Betracht kommende Messwinkel hätten festgestellt werden können.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es keines Lokalaugenscheins, wenn die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Zeugenaussagen in Verbindung mit den vorgelegten Bildern hinreichend klargestellt sind (vgl. VwGH 23.4.2013, 2012/02/0002, mwN). Der Revisionswerber konnte nicht darlegen, dass sich die erkennende Richterin des angefochtenen Erkenntnisses allein aufgrund des Akteninhalts und der mündlichen Verhandlung keine zutreffende Vorstellung von den örtlichen Gegebenheiten machen konnte.
13 Ebenso wird das Unterbleiben der zum Beweis der bereits beendeten Baustelle beantragten Einvernahme des Baustellenleiters moniert, weil dem Revisionswerber keine Bauarbeiten (mehr) erkennbar gewesen seien und die Kundmachung der Geschwindigkeitsbegrenzung mit Blick auf Punkt I. 6) des schon erwähnten Bescheides gesetz bzw. verordnungswidrig sei. Im Bescheid sei angeordnet, dass bei Wegfall des Erfordernisses die beanspruchten Verkehrsflächen umgehend zu räumen, in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und die Straßenverkehrszeichen sowie die Verkehrsleiteinrichtungen sofort zu entfernen oder abzudecken seien.
14 Da sich der Revisionswerber hier auf einen Bescheidpunkt bezieht, auf den die oben zitierte Verordnung nicht verweist, wird eine verordnungswidrige Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aufgezeigt. Daher war auch die Feststellung des angesprochenen Bescheidpunktes im angefochtenen Erkenntnis nicht erforderlich.
15 Darüber hinaus wird ferner die in Richtung Erkundungsbeweis gehende Begründung des Verwaltungsgerichtes nicht entkräftet. So kann etwa das vom Revisionswerber wahrgenommene Fehlen von Baustellenarbeitern während einer Arbeitspause erfolgt sein oder die Fertigstellung des Gewerks mit dem Aushärten des Asphalts noch nicht abgeschlossen gewesen sein.
16 Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision noch mit einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Beweiswürdigung zu begründen versucht, ist er darauf hinzuweisen, dass die unter diesem Abschnitt geltend gemachte Unterlassung der Feststellung von Bescheidpunkt I. 6) und die Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme des Bauleiters bereits unter dem Aspekt der behaupteten Verfahrensmängel beantwortet wurden. Entgegen den Ausführungen zu einer „versteckten“ Feststellung, dass die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien, wird diese Frage im angefochtenen Erkenntnis nicht als Sachverhaltsannahme gesehen, sondern lediglich zur Erörterung der Zulässigkeit eines Beweisantrags herangezogen. Konkrete, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehler der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 15.2.2023, Ra 2023/02/0018, mwN) werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargetan.
17 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2023
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