Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des H, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. August 2025, LVwG AV 745/001 2025, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung eines allgemeinen Fahrverbotes nach der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Payerbach), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung eines allgemeinen Fahrverbotes nach der StVO zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die vom Revisionswerber begehrte Erlassung eines allgemeinen Fahrverbotes nach der StVO nicht im eigenen Wirkungsbereich der angerufenen Gemeinde vollzogen werden dürfe.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 22.11.2024, Ra 2024/02/0208, mwN).
8 Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil er ersuche, Verkehrszeichen, wie sie bereits angebracht gewesen und entwendet worden seien, erneut auf fremden Grund aufzustellen.
9 Damit wiederholt der Revisionswerber lediglich sein ursprüngliches Begehren, ohne aber auf die vom Verwaltungsgericht für die Zurückweisung maßgebliche Begründung der mangelnden Zuständigkeit der Gemeinde gemäß § 94d StVO einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2025
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