Stattgebung - Mitteilung von Umweltinformationen - Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2022/02/0021; 3.9.2020, Ra 2020/01/0239; 30.1.2020, Ra 2020/02/0001). Dies ist hier aber der Fall, weil eine einmal erteilte Mitteilung der Umweltinformationen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. auch dazu die soeben genannten hg. Beschlüsse sowie - zu Umweltdaten nach dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 - VwGH 9.1.2004, AW 2003/05/0049; siehe weiters VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0120; 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; 11.2.2020, Ra 2020/03/0020; 16.12.2019, Ra 2019/03/0128). Der Umstand, dass der Amtsrevisionswerber "das Gesetz zu vollziehen" hat, ändert daran nichts. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
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