IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Finanzprokuratur vom 15.01.2025, XXXX wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 30.10.2024, gerichtet an den Präsidenten der Finanzprokuratur, ersuchte der Beschwerdeführer zusammengefasst um Auskunft, warum sich die Finanzprokuratur entgegen der Aussage ihres Präsidenten in einer TV-Sendung nicht an Gesetze halte und konkretisierte sein Vorbringen dahingehend, dass die Finanzprokuratur prinzipiell niemals an einem Schlichtungsverfahren gemäß § 14 BGStG teilnehme. Mit ergänzender Eingabe vom 31.10.2024 brachte er vor, er stütze sich auf § 2 Auskunftspflichtgesetz und beantragte für den Fall, dass keine Auskunft erteilte werde, einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.
Die belangte Behörde richtete am 06.12.2024 ein Antwortschreiben an den Beschwerdeführer und führte aus, die Finanzprokuratur sei ein Organ des Bundes und als Hilfsorgan der Verwaltung zu qualifizieren. Sie könne keine Gesetze oder Verordnungen erlassen. Das Vorgehen des Präsidenten entspreche seinen öffentlich getätigten Aussagen. Die Finanzprokuratur halte sich an die Gesetze der Republik Österreich, daher stehe ihr Vorgehen mit dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG in Einklang. Sie habe für ihre Mandanten gemäß § 4 Abs. 1 ProkG auf Grund eines Auftrags einzuschreiten. So habe die Finanzprokuratur auch (nach Beauftragung durch einen Mandanten) als Parteienvertreter an einem Schlichtungsverfahren nach § 14 BGStG teilgenommen. Dies sei dem Beschwerdeführer bekannt, weil er Partei eines solchen Verfahrens gewesen sei.
Per Fax vom 21.12.2024 bekräftigte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, dass seine wesentliche Frage „Warum halten Sie sich dann nicht an die Gesetze, die Sie selbst erlassen haben?“ gewesen sei. Konkretisierend fragte er: „Ich frage Sie als Vertreter der Republik Österreich: Warum nimmt die Republik Österreich ihre eigenen Gesetze nicht ernst und nimmt an Schlichtungsgesprächen gemäß § 14 BGStG in vier von fünf Fällen nicht teil? (…)“. Erneut beantragte er für den Fall der verwehrten Auskunft einen Bescheid.
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 15.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Auskunftserteilung durch die Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich hinsichtlich der Frage, warum die Republik Österreich ihre Gesetze nicht ernst nimmt und an Schlichtungsgesprächen gemäß § 14 BGStG in vier von fünf Fällen nicht teilnimmt, gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz ab. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass das Einschreiten der Finanzprokuratur voraussetze und der Begriff „Auskunft“ eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens nicht umfasse.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.01.2025 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass eine Rechtsvertretung sehr umfangreiches Wissen über ihre Mandanten habe, woraus folge, dass die Finanzprokuratur mit Sicherheit über die Motive ihrer Auftraggeber in Kenntnis sei. Sie müsse daher keinerlei Recherchen tätigen, um dieses Wissen kundzutun. Anders, als von der belangten Behörde behauptet, habe sie die Frage des Auskunftsbegehrens nicht beantwortet und auch keine konkreten Gründe für die Unterlassung angeführt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und die belangte Behörde anweisen, seine konkrete Frage konkret zu beantworten. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, mangels Kostenangabe in der Rechtsmittelbelehrung ihm allfällige Kosten im Zuge der Manuduktion bekanntzugeben und diese aufgrund einer Täuschung in den Kosten selbst zu übernehmen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 18.02.2025, hg eingelangt am selben Tag, vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer wandte sich in zwei Schreiben per E-Mail vom 30.10.2024 und 31.10.2024 sowie in einem Schreiben per Telefax vom 21.12.2024 an die belangte Behörde und begehrte Auskunft darüber, warum sich die Finanzprokuratur (als Vertreter der Republik Österreich) nicht an Gesetze halte, die sie selbst erlassen habe. Er konkretisierte dies dahingehend, als dass er fragte: „Ich frage Sie als Vertreter der Republik Österreich: Warum nimmt die Republik Österreich ihre eigenen Gesetze nicht ernst und nimmt an Schlichtungsgesprächen gemäß § 14 BGStG in vier von fünf Fällen nicht teil? Für den Fall, dass keine bzw. keine vollständige Auskunft erteilt werde, beantragte er einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.
Die belangte Behörde richtete (zwischenzeitlich) am 06.12.2024 ein Antwortschreiben an den Beschwerdeführer und führte als Antwort auf das Auskunftsbegehren aus: „(…) Die Finanzprokuratur hält sich an die Gesetze der Republik Österreich. Ihr Vorgehen steht daher mit dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG in Einklang. Gemäß § 4 Abs. 1 ProkG hat die Finanzprokuratur für ihre Mandanten auf Grund eines Auftrags einzuschreiten. Soweit daher die Finanzprokuratur von einem Mandanten beauftragt wird, für diesen in einem Schlichtungsverfahren nach § 14 BGStG einzuschreiten, nimmt diese daran als Parteienvertreter teil. Ihnen ist bekannt, dass die Finanzprokuratur an derartigen Verfahren „teilgenommen“ hat, weil Sie Partei eines solchen Verfahrens gewesen sind. (…)“.
Mit Bescheid vom 15.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach § 4 Auskunftspflichtgesetz ab und führte aus, sie sei mit ihrem Schreiben vom 06.12.2024 ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Auskunftspflichtgesetz bereits vollständig nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt, insbesondere aus dem Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A):
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.
§ 1 Auskunftspflichtgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024 lautet:
(1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Ausgangspunkt der Auskunftsverpflichtung von Behörden des Bundes ist § 1 Auskunftspflichtgesetz, wonach solche Behörden über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung dem nicht entgegensteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft (nach dem Auskunftspflichtgesetz) sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl. VwGH, 9.9.2015, 2013/04/0021 m.v.w.H.)
Der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde sei dem Auskunftsbegehren nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen. Dem kann nicht gefolgt werden:
Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass sie an einem Schlichtungsverfahren nach § 14 BGStG teilnimmt, sofern sie von einem Mandanten dazu beauftragt wird. Die belangte Behörde ist dem Auskunftsbegehren somit nachgekommen.
Soweit der Beschwerdeführer weitere Auskunft hinsichtlich der Motive der belangten Behörde und ihrer Auftraggeber begehrt, ist Folgendes festzuhalten:
Der Begriff "Auskunft" umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 30. Juni 1994, Zl. 94/06/0094 und vom 11. Oktober 2000, Zl. 98/01/0473). Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch (umso mehr) gegenüber Dritten (vgl VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230).
Die belangte Behörde ist daher zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens nicht dazu angehalten, zu begründen, aus welchen Gründen sie an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt oder diesem fernbleibt.
Die Motivlage von von der belangten Behörde zu unterscheidender Organe des Bundes wäre somit bei entsprechenden Auskunftsbegehren an diese ebenso wenig einer Auskunft zugänglich. Somit kann auch im gegenständlichen Fall die Motivlage einer von der belangten zu unterscheidenden Behörde nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens sein. Auskünfte müssen nur über solche Angelegenheiten erteilt werden, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239).
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, aus der Bescheiderlassung der belangten Behörde ließe sich implizit schließen, dass diese dem Auskunftsbegehren nicht vollständig entsprochen habe, ist auszuführen, dass es sich dabei um eine bloße Mutmaßung des Beschwerdeführers handelt, zumal die belangte Behörde bereits ein Antwortschreiben an den Beschwerdeführer übermittelt hat und dieser anschließend erneut einen Bescheid für den Fall begehrt hat, dass die bereits zuvor beantworteten Fragen nicht beantwortet werden. Die Tätigkeit jener Behörden, die die Finanzprokuratur zur Teilnahme an Schlichtungsgesprächen gemäß § 14 BGStG beauftragt bzw. nicht beauftragt haben, gehört nicht zum Wirkungsbereich der belangten Behörde, weshalb diese nicht verpflichtet war, eine entsprechende Auskunft zu erteilen.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde durch die Auskunft, es nehme an Schlichtungsgesprächen nach § 14 BGStG teil, sofern es dazu beauftragt werde, dem Auskunftsbegehren jedenfalls entsprochen. Eine weitergehende Auskunft bezüglich ihrer Motivlage oder jener der weiteren involvierten Organe des Bundes war nicht zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat und die belangte Behörde im Vorlageantrag eine solche ebenso nicht beantragt hat, konnte das Gericht gemäß § 24 VwGVG von einer Verhandlung absehen, zumal sich der Sachverhalt vollumfänglich aus dem Akt ergibt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere bezüglich der Auskunftspflicht hinsichtlich der Begründung behördlichen Handelns und Unterlassens, stützen konnte.
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