Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des GS in L, Liebigstraße 2 M/13, ihm zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Mai 2015, Zl LVwG-AB-14-4200, betreffend die Einzäunung eines ehemaligen Geheges zur Fleischgewinnung, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1. In dem vom vorliegenden Antrag erfassten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
2. Gemäß § 24 Abs 1 zweiter Satz VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß § 61 Abs 3 VwGG über derartige Anträge entscheidet (vgl VwGH vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070).
3. Gemäß § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen (Revisionsfrist). Für Revisionen, die gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit gerichtet sind (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) beginnt die Revisionsfrist dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt nach § 26 Abs 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen; wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Wie in § 26 Abs 3 VwGG ausdrücklich angeordnet beginnt bei Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof nur dann mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig - das heißt innerhalb der Revisionsfrist - gestellt wurde (vgl VwGH vom 17. Juni 1994, 94/17/0198; VwGH vom 3. Dezember 2014, Ra 2014/20/0066, mwH; VwGH vom 19. Jänner 2012, 2011/23/0120; VwGH vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007); VwGH vom 24. März 2004, 2001/14/0036). Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass eine danach erhobene Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl VwGH vom 21. September 2007, 2007/05/0131; VwGH vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007); VwGH vom 3. Dezember 2012, Ra 2014/20/0066).
Gemäß § 26 Abs 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für die Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
4. Nach dem Verfahrenshilfeantrag wurde der antragstellenden Partei das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am 13. Mai 2015 (einem Mittwoch) zugestellt.
Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 24. Juni 2015 (ebenfalls ein Mittwoch).
5. Die antragstellende Partei brachte ihren Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Revisionsfrist nicht beim Verwaltungsgerichtshof ein, sondern richtete diesen mit einem am 24. Juni 2015 (somit am letzten Tag der Revisionsfrist) zur Post gegebenen Schriftsatz an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wo der Antrag am 25. Juni 2015 einlangte.
Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie dieser Verfahrenshilfeantrag - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl dazu VwGH vom 26. Februar 2014, Ro 2014/08/0052; VwGH vom 20. Juni 2014, Ra 2014/07/0029, und VwGH vom 18. März 2015, Ro 2014/10/0108, alle mwH).
Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag wurde nach Ablauf der Revisionsfrist mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Juli 2015 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, wo er am 9. Juli dJ einlangte.
6. Da der Revisionswerber innerhalb der mit dem Tag der Zustellung des bekämpften Erkenntnisses beginnenden Revisionsfrist nicht beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, findet § 26 Abs 3 VwGG keine Anwendung.
Sein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag vermag daher keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist für einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt auszulösen, was zur Folge hat, dass eine von einem allfällig bestellten Verfahrenshelfer eingebrachte Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht würde (vgl VwGH vom 3. Dezember 2014, Ra 2014/20/0066, mwH, VwGH vom 21. September 2007, 2007/05/0131).
7.1. Die revisionswerbende Partei hat die vor diesem Hintergrund auch für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages maßgebliche Revisionsfrist versäumt und einen verspäteten Verfahrenshilfeantrag gestellt. Diesem Antrag kann daher kein Erfolg beschieden sein.
7.2. Vielmehr war der Verfahrenshilfeantrag auf dem Boden des § 61 VwGG iVm § 26 leg cit als verspätet zurückzuweisen (vgl in diesem Sinne VwGH vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007)).
Zwar bezieht sich die Zurückweisungsregelung des § 34 VwGG ausdrücklich nur auf Revisionen und Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge, auch die Verfahrenshilfebestimmung des § 61 VwGG regelt die Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen nicht ausdrücklich, da der Verweis im ersten Satz des § 61 VwGG auf die Regelungen der ZPO keine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewirkt und daher allfällige Zurückweisungsregelungen der ZPO nicht zum Tragen kommen (vgl VwGH vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/01/0038, mwH).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes lässt sich aber ableiten, dass ein verspätet eingebrachter Rechtsbehelf vom Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen ist (zu einem Verfahrenshilfeantrag vgl VwGH vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007), vgl ferner - zu § 46 VwGG - VwGH vom 23. Jänner 2013, 2012/10/0175). Weiters ergibt sich aus dem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof nach § 62 VwGG subsidiär heranzuziehenden AVG, dass unzulässige bzw verspätete Rechtsbehelfe zurückzuweisen sind (vgl § 66 Abs 4 AVG ausdrücklich bezüglich der Berufung sowie ferner das der Wiedereinsetzungsregelung des § 72 Abs 1 AVG zugrundeliegenden Konzept, siehe VwGH vom 11. Juli 2012, 2009/08/0131). Im Übrigen sind auf dem Boden der Judikatur unzulässige Anträge zurückzuweisen (vgl dazu VwGH vom 14. Dezember 2011, 2011/17/0166, unter Hinweis auf VwGH (verstärkter Senat) vom 15. Dezember 1977, 934/73 (VwSlg 9458 A/1977)), wobei kein sachlicher Grund dafür zu erkennen ist, verspätete Rechtsbehelfe - bei denen die formalen Prozessvoraussetzungen damit ebenfalls nicht gegeben sind (vgl VwGH vom 25. Oktober 1994, 92/08/0138) - anders zu behandeln (vgl zu diesem Aspekt nochmals VwGH vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007).
7.3. Mit der Zurückweisung eines nicht fristgerechten Verfahrenshilfeantrages wird (wie schon angesprochen) die Revisionsfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs 1 VwGG über die Revisionsfrist unterlaufen werden (vgl wiederum VwGH vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007)).
Wien, am 15. Juli 2015
Rückverweise