BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG, den Beschluss:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages, den Karenzurlaub im Zeitraum 01.07.2011 bis 31.01.2013 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:
„Gemäß § 15b Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl 333/1979 idgF, wird festgestellt, dass Sie zum Stichtag 31.05.2024 insgesamt 125 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate sowie die Bekanntgabe, ab welchem Zeitpunkt er voraussichtlich 504 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit aufweisen werde, um bei gleichzeitigem Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten die Schwerarbeiterregelung in Anspruch nehmen zu können.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , stellte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 3 BDG zum Stichtag 31.05.2023 (gemeint 31.05.2024) insgesamt 125 Schwerarbeitsmonate aufweist. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate am 26.05.2024 begehrt habe und daher die Feststellung per 31.05.2024 erfolge. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten erreiche der Beschwerdeführer mit 30.06.2030. Der Rahmenzeitraum beginne daher mit dem 01.07.2010.
3. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 23.10.2024 führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass ihm im Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.01.2013 von der belangten Behörde Karenzurlaub gem. § 75 BDG gewährt worden sei. Er richtete an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, diesen Karenzurlaub für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sei mit 30.06.2030 ausgeführt worden. Ergänzend führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass im ersten Absatz des Bescheides der Stichag mit 31.05.2023 ausgeführt sei. Dieser müsse korrekt 31.05.2024 lauten.
4. Einlangend am 10.02.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dazu brachte die belangte Behörde zusammengefasst vor, dass mangels Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gem. § 15b Abs. 1 BDG ein individueller Rahmenzeitraum für die Feststellung der Schwerarbeitsmonate ermittelt worden sei. Der Beginn des Rahmenzeitraumes sei mit 01.07.2010 ermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei unter sonstigem Hinweis mitgeteilt worden, dass er – sofern keine gesetzliche Änderung eintrete – nach der geltenden Rechtslage frühestens mit Ablauf des 30.06.2030 seine Ruhestandsversetzung bewirken könne. Der Beschwerdeführer habe richtig erkannt, dass es sich beim Stichtag nicht um den 31.05.2023, sondern um den 31.05.2024 handle. In der Begründung sei dies richtig widergegeben worden. Es handle sich im Spruch lediglich um einen Schreibfehler.
5. Mit Schreiben vom 14.04.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde nicht gegen die von der belangten Behörde festgestellten 125 Schwerarbeitsmonate gerichtet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 23.10.2024, des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 2024, des Antrages des Beschwerdeführers vom 26.05.2024 und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am 26.05.2024 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:
„ANTRAG
Hiermit beantrage ich gem. § 15b BDG die bescheidmäßige Feststellung meiner Schwerarbeitsmonate.
Darüber hinaus ersuche ich um Bekanntgabe, ab welchem Zeitpunkt ich voraussichtlich 504 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit aufweisen werde, um bei gleichzeitigem Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten die Schwerarbeiterregelung in Anspruch nehmen zu können.“
Der Beschwerdeführer hat den Antrag am 26.05.2024 gestellt, dieser ist am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX 2024 stellte die belangte Behörde im Spruch Folgendes fest:
„Gemäß § 15b Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl 333/1979 idgF, wird festgestellt, dass Sie zum Stichtag 31.05.2023 insgesamt
125 Schwerarbeitsmonate
aufweisen.“
Aufgrund eines Schreibfehlers wurde versehentlich im Spruch des angefochtenen Bescheides der Stichtag mit 31.05.2023 statt 31.05.2024 angeführt.
Unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ führte die belangte Behörde im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung im verfahrensgegenständlichen Bescheid Folgendes an:
„Nach der geltenden Rechtslage und unter der Annahme dass keine weitere gesetzliche Änderung mehr eintritt, könnten Sie gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 i.d.F. BGBl I Nr. 153/2020 durch schriftliche Erklärung (Abgabe mindestens 3 Monate vor dem Wirksamkeitsbeginn) frühestens mit Ablauf des 30.06.2030 Ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, da Sie zu diesem Zeitpunkt
das 60 Lebensjahr vollendet haben
zumindest 120 Schwerarbeitsmonate aufweisen und
504 Monate ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erreichen.“
Die belangte Behörde zog folgende Zeiten für die Beurteilung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate im verfahrensgegenständlichen Bescheid heran:
Die belangte Behörde hielt zu Punkt 2. Folgendes fest:
„In dieser Zeit haben Sie Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 in Anspruch genommen. Diese Zeit kann weder als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch als Schwerarbeiterzeit gewertet werden.“
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und stellte den Antrag, seinen „Karenzurlaub für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen“.
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid festgestellten 125 Schwerarbeitsmonate.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.05.2024, auf den Bescheid vom XXXX 2024, Zl XXXX , sowie die dagegen erhobene Beschwerde vom 23.10.2024 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.04.2025.
Dass es sich bei dem im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheids angeführten Stichtag mit 31.05.2023 um einen Schreibfehler handelt, ergibt sich sowohl aus der Begründung der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid als auch aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2025 im Rahmen der Aktenvorlage und ist nachvollziehbar. In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde zweifelsfrei vom Stichtag 31.05.2024 aus und legt diesen Stichtag auch ihrer Berechnung der Schwerarbeitermonate des Beschwerdeführers zu Grunde.
Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.04.2025 ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die gegenständliche Beschwerde nicht gegen die im angefochtenen Bescheid festgestellte Anzahl an Schwerarbeitsmonate richtet (vgl. OZ 4).
Es waren somit die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde und Berichtigung des Bescheides:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0049 VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).).
Mit der Berufung kann von der Rechtsmittelinstanz nur eine andere Entscheidung in "derselben Sache" begehrt werden, nicht jedoch etwas, was außerhalb der Sache des Berufungsverfahrens liegt. Bewegt sich der in der Berufung erhobene Antrag nicht innerhalb der Sache des bekämpften Bescheides, sondern liegt er zur Gänze außerhalb dieser Sache, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 22. Juni 2005, 2002/12/0173 und 2002/12/0243, siehe auch VwGH 05.11.2014, 2013/10/0061)
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 26.05.2024 gemäß § 15b BDG die Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate. Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer um „Bekanntgabe“, ab welchem Zeitpunkt er „voraussichtlich“ 504 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit aufweise, um bei gleichzeitigem Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten die Schwerarbeiterregelung in Anspruch nehmen zu können. Die belangte Behörde stellte im Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 15b Abs.3 BDG die Anzahl der Schwerarbeitsmonate zum Stichtag 31.05.2023 (gemeint: 31.05.2024) fest. Lediglich unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er nach der geltenden Rechtslage frühestens mit 30.06.2030 seine Versetzung in den Ruhestand bewirken könne.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nun gegen die Aussage der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.07.2011 bis 31.01.2013 einen Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 in Anspruch genommen habe und diese Zeit nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gewertet werden könne. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde ausdrücklich den Karenzurlaub für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an, dass der im Spruch angeführte Stichtag nicht korrekt sei.
Daraus folgt, dass eine Änderung der festgestellten 125 Schwerarbeitsmonate des Beschwerdeführers durch die vorliegende Beschwerde nicht begehrt wird. Dies wird durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.04.2025 zweifelsfrei bestätigt.
3.2.1. Zum Beschwerdeantrag über die Anrechnung des Zeitraumes 01.07.2011 bis 31.01.2013 als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:
§ 15b Abs. 1 normiert, dass die Beamtin oder der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken kann, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
§ 15b Abs. 3 normiert, dass Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen können. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid eindeutig eine Feststellung über die Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG getroffen und nur darüber im Spruch abgesprochen. Somit ist Gegenstand des Bescheides und damit Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die festgestellte Anzahl der Schwerarbeitsmonate. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen die festgestellten Schwerarbeitsmonate, sondern gegen den Umstand, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festhielt, dass die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.01.2013 nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gewertet werden könne. Diese Aussage vermag jedoch keine Änderung des Umstandes bewirken, dass der Beschwerdeführer bereits die erforderliche Anzahl von 120 Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 1 BDG zum Stichtag 31.05.2024 vorweist. Der Vollständigkeit halber wird somit festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtanrechnung des Karenzurlaubes als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im gegenständlichen Fall nicht beschwert sein kann. Auch der Umstand, dass die belangte Behörde unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ in dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er frühestens mit Ablauf 30.06.2030 seine Versetzung in den Ruhestand bewirken könne, kann keine normative Wirkung entfalten, nachdem die belangte Behörde diese Ausführung ausdrücklich am Ende der Bescheidbegründung und nach der Rechtsmittelbelehrung anführte und darüber hinaus diesen Hinweis im Konjunktiv formulierte.
Das Beschwerdebegehren, die Karenzzeit vom 01.07.2011 bis 31.01.2013 als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu werten, liegt somit gänzlich außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts entzogen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (siehe u.a. VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über das erst in der Beschwerde gestellte Begehren zu entscheiden.
Insoweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 26.05.2024 auch einen Antrag auf Feststellung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit stellen wollte, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass über einen solchen Antrag im gegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht entschieden wurde und es somit der belangten Behörde obliegt, über einen solchen Antrag – sollte der Beschwerdeführer überhaupt einen entsprechenden Feststellungsantrag beabsichtigt haben - in erster Instanz zu entscheiden.
Daher war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.2. Zum offenkundigen Schreibfehler im Spruch des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).
Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass der richtige Stichtag gemäß § 15b Abs. 3 BDG der 31.05.2024 ist, nachdem § 15b Abs. 3 BDG ausdrücklich normiert, dass Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen können. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am 26.05.2024, dieser langte bei der belangten Behörde am selben Tag ein, somit war der folgende Monatsletzte der 31.05.2024. Dieser Stichtag ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, indem die belangte Behörde diesen Stichtag zur Berechnung der Schwerarbeitsmonate heranzog. Es liegt daher ein berichtigungsfähiger Fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vor, der zu berichtigen war.
Somit war der angefochtene Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zu berichtigen, sodass der Spruch lautet:
„Gemäß § 15b Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl 333/1979 idgF, wird festgestellt, dass Sie zum Stichtag 31.05.2024 insgesamt 125 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht benatragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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