Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 13. Dezember 2013, Zl. ABK - 248/2011, betreffend Wiener Vergnügungssteuer erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit der vorliegenden Revision bekämpft die beschwerdeführende Partei die Abweisung ihrer Berufung gegen die im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung von Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2011. Mit der Revision ist der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Begründet ist dieser Antrag mit Hinweis darauf, dass mit der Einbringlichmachung der festgesetzten Vergnügungssteuer für den Revisionswerber schon wegen der Höhe des Betrags ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber müsste seine wirtschaftlichen Festlegungen, sein Finanzkonzept und sein Konzept zur Liquiditätsplanung für seine übrigen Unternehmungen völlig neu gestalten. Der Revisionswerber laufe Gefahr, auch bei erfolgreicher Beschwerde einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu erleiden, da die aufgewendeten Kosten nicht beseitigt werden könnten. Durch den Vollzug würden vollendete Tatsachen geschaffen, womit die Revision ihren Sinn verlöre.
Auf der anderen Seite stünden zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3. Der angefochtene Bescheid wurde am 17. Dezember 2013 zugestellt. Der Antragsteller ist daher gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG berechtigt, dagegen Revision zu erheben. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit einer nur für Revisionen gegen Bescheide unabhängiger Behörden geltenden (und daher hier nicht eingreifenden) Maßgabe. § 30 Abs. 2 VwGG aF ist daher im vorliegenden Fall noch anwendbar.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028, vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056, oder vom 8. März 2012, Zl. AW 2012/17/0007).
5. Der vorliegende Antrag enthält keine ausreichenden Angaben in diesem Sinne. Nach der hg. Rechtsprechung ist auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, vom 21. April 1997, Zl. AW 97/17/0005, vom 12. Oktober 2000, Zl. AW 2000/17/0029, vom 6. Juni 2001, Zl. AW 2001/17/0041, vom 12. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0047, vom 2. März 2007, Zl. AW 2007/17/0007, oder vom 8. März 2012, Zl. AW 2012/17/0007). Auch der Hinweis auf durch die erforderlichen Dispositionen erwachsende Kosten vermag keine Unverhältnismäßigkeit der dem Revisionswerber entstehenden Belastungen aufzuzeigen.
6. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aF nicht stattzugeben.
Wien, am 19. Februar 2014
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