Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 11.11.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.07.2024 einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben sowie einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrags.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge zurück. Die beschwerdeführende Partei sei nicht der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, die benötigten Unterlagen und Angaben vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in die beschwerdeführende Partei ausführte, sie sei schwer herzkrank und habe deshalb viele Kosten. Es sei ihm finanziell nicht möglich, den ORF-Beitrag zu bezahlen. Er habe auch Behindertenstatus. Seine Gesundheit sei ihm sehr wichtig, weshalb er bitte, dem Antrag auf Gebührenbefreiung stattzugeben.
Am 22.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag teilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei mit, dass es der Beschwerde die im Weiteren aufgelisteten Mindestinhalte an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG mangelte und ermöglichte ihr, binnen 14 Tagen ab Zustellung diesen Mangel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.
Mit Schreiben vom 29.10.2025 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass sie der belangten Behörde schon mehrfach mitgeteilt habe, dass sie durch ihre Herzerkrankung sehr hohe Medikamenten- und Arztkosten habe und deshalb um Befreiung gebeten habe, weil ihr die Gesundheit wichtig sei. Sie habe auch schon mehrfach alle ihre Krankenakten und Medikamentenrechnungen der belangten Behörde vorgelegt. Seit seinem Herzinfarkt habe er eine 50%-Behinderung und habe den Status des "Personenkreises der begünstigten Behinderten". Die beschwerdeführende Partei bat um Befreiung der "OBS-Gebühren".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 10.02.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Beschwerde ist weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, noch die Bezeichnung der belangten Behörde zu entnehmen, noch sind die Gründe angegeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Es fehlen dem Schriftsatz zudem das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob eine Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Aufgrund des Mängelbehebungsauftrages, in dem auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung des Auftrages hingewiesen wurde, teilte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst mit, dass sie herzkrank sei, mit dieser Herzkrankheit hohe Kosten verbunden seien, die sie bereits der belangten Behörde nachgewiesen habe, und dass sie mit einem Grad der Behinderung von 50 vH dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehöre. Sie ersuchte um Befreiung der "OBS-Gebühren".
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt, der darin enthaltenen Beschwerde vom 10.02.2025, dem im Gerichtsakt einliegenden Mängelbehebungsauftrag vom 21.10.2025 und dem am 30.10.2025 eingelangten Schreiben vom 29.10.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen.
Nachdem die beschwerdeführende Partei die ihr eingeräumte Frist nutzte, um die Stellungnahme vom 29.10.2025 zu erstatten, in der die Mängel des § 9 Abs 1 Z 1 (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides), des § 9 Abs 1 Z 2 (Bezeichnung der belangten Behörde) und des § 9 Abs 1 Z 5 (Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist) nicht behoben wurden, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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