Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Vorarlberg vom 18.07.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Am 17.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension.
Mit Bescheid vom 14.06.2022 anerkannte die belangte Behörde das Vorliegen originärer Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht auf Feststellung, dass beim Beschwerdeführer keine originäre Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung vorgelegen hat und auf Leistung, die belangte Behörde möge schuldig erkannt werden, dem Beschwerdeführer ab dem Stichtag eine Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe zu gewähren sowie das Eventualbegehren dem Beschwerdeführer ab dem Stichtag Rehabilitationsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Diese Klage wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 04.10.2023 rechtskräftig abgewiesen.
Am 17.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Zuerkennung einer Invaliditätspension.
Mit angefochtenem Bescheid vom 18.07.2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, sein gesundheitliche Zustand lasse es nicht zu, eine Arbeit anzunehmen. Laut AMS sei er nicht vermittelbar und wisse nicht, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten solle. Es sei ihm bewusst, dass er nicht viele Monate gearbeitet habe, aber sein Gesundheitszustand lasse dies nicht zu. Er bitte, ihm mit einer kleinen Pension zu helfen, damit er ein bisschen Geld zum Leben habe.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 (eingelangt am 14.08.2025) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.09.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Bestehen des Vollmachtverhältnisses durch eine Urkunde nachzuweisen, die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, das Begehren zu formulieren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vorzubringen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Ab3 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
Mit der am 23.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe legte der Beschwerdeführer die seinem Vater erteilte Vollmacht, den angefochtenen Bescheid, den Mängelbehebungsauftrag vom 08.09.2025, die als "Beschwerde" übertitelte Eingabe vom 01.08.2025, den Bescheid des Bezirkshauptmanns von XXXX vom 12.08.2024 betreffend Sozialhilfe, einen Berechnungsbogen, den Bescheid des Bezirkshauptmanns von XXXX vom 18.06.2025 betreffend Sozialhilfe jeweils in Kopie vor. Zudem erstattete er eine Stellungnahme, in der er ausführte, ihm sei bewusst, dass er noch keine 120 Beitragsmonate gearbeitet habe, aber psychisch krank und sonst nicht gesund sei und es ihm nicht möglich sei, eine Arbeit anzunehmen, auch nicht für ein paar Stunden am Tag. Er wäre lieber gesund und in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen als sich an öffentliche Stellen zu wenden um Hilfe zu erhalten. Er ersuchte um Hilfe, dass die belangte Behörde ihn finanziell unterstützen möge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhob mit dem Anbringen vom 01.08.2025 (eingelangt am 07.08.2025) eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Dieser Eingabe sind weder die Gründe zu entnehmen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, noch ein Begehren. Zudem mangelt es dem Anbringen auch an Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages hingewiesen.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwGVG nicht zu entnehmen.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 21.09.2025 mit Ausnahme der Vorlage einer die Bevollmächtigung des Vertreters des Beschwerdeführers nachweisenden Urkunde nicht dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen ist, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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