Der VwGH folgt in seiner Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0045; 12.12.2018, Ra 2018/19/0293, jeweils mwN) der international weithin anerkannten Sichtweise (vgl. dazu etwa UNHCR Guidance Note on Refugee Claims relating to Female Genital Mutilation, Mai 2009, Rn. 7 f), dass die in manchen Herkunftsstaaten an Asylwerberinnen noch immer praktizierten Formen weiblicher Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) eine asylrelevante Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen können.
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