Dass Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen kann, hat der VwGH mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VwGH vom 24. Juni 2010, 2007/01/1199; VwGH vom 22. November 2005, 2005/01/0285; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0618). Das BVwG hat in den vorliegenden Fällen das Vorliegen einer konkreten Verfolgungsgefahr jeweils deshalb verneint, weil sowohl der Vater als auch die Mutter der Revisionswerberinnen die Genitalverstümmelung ablehnen würden. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, dass die Revisionswerberinnen der behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Vorbringen der Revision betreffend die Verletzung der Begründungspflicht durch das BVwG geht ins Leere, weil in den angefochtenen Erkenntnissen darauf abgestellt wird, dass die Revisionswerberinnen deshalb nicht der Gefahr der Genitalverstümmelung ausgesetzt seien, weil ihre Eltern explizit gegen die Vornahme der Bescheidung seien. Das BVwG hat daher - anders als in den angeführten Vorerkenntnissen - konkret begründet, warum fallbezogen vom Nichtvorliegen der vorgebrachten Verfolgungsgefahr auszugehen sei.
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