Erfolgte die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer nur für die Zweitrevisionswerberin, ist die für die Erstrevisionswerberin verfasste Revision ohne Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsmacht eingebracht worden. Sie war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN; vgl. hinsichtlich einer für die Erhebung einer Revision nur gegen Teile eines Erkenntnisses bewilligten Verfahrenshilfe VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036, mwN).
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