Die Wortfolge "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" in § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 umfasst nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (die bereits unter "Telefonieren" gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren ist) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101). Das im Revisionsfall festgestellte Verhalten des Revisionswerbers - die während der Fahrt erfolgte Nutzung des nicht im Wageninneren befestigten Mobiltelefons als Navigationssystem - ist daher, als unzulässige "Verwendung" iSd § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu qualifizieren.
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