Gemäß § 32 Abs. 4 EpidemieG 1950 ist die Entschädigung für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem "vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen" zu bemessen. Die Entschädigung soll dabei dem Grundsatz entsprechend, dass der tatsächliche Einkommensverlust ersetzt werden soll, auf das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen bezogen werden (VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002; VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235).
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