Rückverweise
Dem § 3 der EpG 1950-BerechnungsV 2020 liegt eine Regel-Ausnahme-Systematik zugrunde, nach welcher die Berechnung des Verdienstentgangs vorzunehmen ist: Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (sh. § 2 Z 5 legcit.). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 legcit. beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 legcit.) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3 legcit.), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (vgl. § 3 Abs. 1 legcit.). Dass die EpG 1950-BerechnungsV 2020 dabei dem Grundgedanken des EpidemieG 1950 (Ersatz des tatsächlichen Einkommensverlustes) Rechnung trägt, zeigt sich an mehreren Stellen; so etwa bei der Festlegung des Fortschreibungsquotienten, welcher die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigen soll (vgl. § 4 Abs. 1 legcit.), oder bei der Definition der Vorjahresperiode als jenen Zeitraum, welcher dem Zeitraum der Erwerbsbehinderung entspricht, wodurch saisonale Schwankungen mitberücksichtigt werden können. Wenn der Verdienstentgang "mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden" kann, ist gemäß § 3 Abs. 3 legcit. auf das Ersatzzieleinkommen - somit gemäß § 2 Z 8 legcit. auf das Einkommen in dem, dem Beginn der Erwerbsbehinderung unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat - abzustellen. Dies trifft nun jedenfalls auf Fälle zu, in denen eine selbständige Tätigkeit in der nach § 2 Z 5 definierten Vorjahresperiode noch gar nicht vorlag. Dieses Berechnungsmodell zeigt deutlich, dass die von der Erwerbsbehinderung betroffene, selbständig erwerbstätige Person oder das Unternehmen finanziell so gestellt werden soll, als habe die Erwerbsbehinderung nicht stattgefunden.