Die Berechnungsvariante gemäß § 3 Abs. 3 EpG 1950-BerechnungsV 2020 ist auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen in der Vorjahresperiode nicht für deren gesamte Dauer ein Einkommen erzielt werden konnte und deshalb nach § 3 Abs. 1 legcit. keine angemessene Berechnung des "vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens" (vgl. § 32 Abs. 4 EpidemieG 1950 und § 1 EpG 1950-BerechnungsV 2020) möglich ist. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einzelunternehmen in der Vorjahresperiode urlaubsbedingt zeitweise geschlossen war.
Rückverweise