Ein Verdienstentgang bei Bundesbeamten ist nur insoweit denkbar, als der Beamte nicht pauschalierte Nebengebühren (vgl. § 15 Abs. 5 GehG 1956) bezieht. Soweit diese nämlich "streng verwendungsabhängig" sind, entfällt mit dem Ende der Leistung auch die Gebührlichkeit einer Zulage (vgl. VwGH 16.9.2010, 2009/12/0187).
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