Die Entscheidung eines VwG durch einen nicht zuständigen Richter bzw. in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Senatsbesetzung stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung dar und bewirkt damit die Unzuständigkeit des VwG (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055; VwGH 3.3.2020, Ra 2019/01/0446; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).
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