Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Oktober 2019, Zl. VGW-101/056/11488/2018-7, betreffend Auskunftserteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgeset z (mitbeteiligte Partei: S, vertreten durch die Puschner Spernbauer Rosenauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Schubertring 8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht einem Auskunftsersuchen der mitbeteiligten Partei teilweise Folge gegeben und die revisionswerbende Partei zur Auskunftserteilung verhalten. Letztere hat mit ihrer Revision gegen dieses Erkenntnis einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die mitbeteiligte Partei habe kein überwiegendes Interesse an der unmittelbaren Auskunftserteilung.
2 In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag sah die mitbeteiligte Partei kein öffentliches Interesse oder ein Interesse anderer Parteien, die von einem unverhältnismäßigem Nachteil bedroht wären.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
4 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 29.3.2016, Ro 2015/06/0011, mwN).
5 Dies ist vorliegend der Fall, weil eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. 6 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 30. Jänner 2020