Für die Beurteilung der Zuständigkeit des BVwG ist die zum Zeitpunkt des Einlangens der von der Partei erhobenen Beschwerde beim BVwG geltende Fassung der Geschäftsverteilung des BVwG maßgeblich (vgl. VwGH 3.3.2020, Ra 2019/01/0446; VfGH 27.6.2013, B 823/2012).
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