Um Termine und Fristen im Verkehr mit Gerichten und Behörden einhalten zu können, muss einer einschreitenden (rechtsmittelwerbenden) Partei auch bekannt sein, an welche Stelle sie ihr Anbringen zu richten hat. Der Vertreter des Antragstellers tritt seit vielen Jahren in zahlreichen Fällen beim VwGH sowohl als Revisionswerber als auch als Verfahrenshilfeantragsteller in Erscheinung. Die Behauptung, dass ihm die richtige Einbringungsstelle (für den Verfahrenshilfeantrag) nicht bekannt gewesen wäre, ist daher lebensfremd. Ohne jeden Zweifel trifft den Vertreter und damit den Antragsteller ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0185, mwN).
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