Rückverweise
Um Termine und Fristen im Verkehr mit Gerichten und Behörden einhalten zu können, muss einer einschreitenden (rechtsmittelwerbenden) Partei auch bekannt sein, an welche Stelle sie ihr Anbringen zu richten hat. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht wäre es dem Antragsteller somit oblegen, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und Gewissheit darüber zu verschaffen, wo er seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision einzubringen gehabt hätte (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049; VwGH 11.9.2013, 2013/02/0152). Dies gilt umso mehr, als in dem im Erkenntnis des VwG enthaltenen "Hinweis" lediglich davon gesprochen wird, dass eine Revision beim VwG einzubringen ist, allerdings keine Information über die Stelle, an der ein Verfahrenshilfeantrag einzubringen ist, gegeben wird. Dass der Antragsteller versucht hätte, die Einbringungsstelle für den beabsichtigten Verfahrenshilfeantrag in Erfahrung zu bringen, bringt er nicht vor; dass er gehindert oder es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist ebenfalls nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Antragsteller sohin ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049; VwGH 11.9.2013, 2013/02/0152).