Der in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführte Tatbestand, der sich wie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG seinem Wortlaut nach nur auf die Fälle der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezieht, ist dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG umfasst (VwGH 24.3.2025, Ra 2024/20/0729; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Allerdings ist eine Rückkehrentscheidung nach der erstgenannten Bestimmung mit der asylrechtlichen Entscheidung "zu verbinden", sie hat - so die zweitgenannte Bestimmung - somit "unter einem" mit der asylrechtlichen Entscheidung zu ergehen (VwGH 24.3.2025, Ra 2024/20/0729; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
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