Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des A E, vertreten durch die Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. März 2024, Zl. LVwG AV 307/001 2024, betreffend Akteneinsicht in einer Angelegenheit nach dem NÖ Kinder und Jugendhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 wurde in Bezug auf ein bei der belangten Behörde anhängiges Verfahren betreffend den Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls des Revisionswerbers die Akteneinsicht beantragt. Die belangte Behörde teilte mit Erledigung vom 13. Februar 2024 mit, dass keine Akteneinsicht gewährt werde.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Akteneinsicht in den bei der belangten Behörde zu einer näher bezeichneten Geschäftszahl geführten Verwaltungsakt zurückgewiesen werde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 In der Begründung des Erkenntnisses bejahte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung die Bescheidqualität der in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behöre. Darüber hinaus führte es soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Interesse aus, die belangte Behörde führe betreffend den Revisionswerber eine Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung nach § 30 des NÖ Kinder und JugendhilfegesetzesNÖ KJHG durch. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.2.2017, Ra 2016/11/0150) erfolge eine auf Grundlage des § 30 NÖ KJHG durchgeführte Gefährdungsabklärung nicht im Rahmen eines behördlichen Verfahrens, das mit Bescheid abzuschließen sei. Daraus folge, dass § 17 AVG nicht anwendbar sei (Hinweis auf VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005). Es sei somit nicht zu beanstanden, dass dem Revisionswerber keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die hoheitlichen Befugnisse der Behörde erschöpften sich in einem Fall wie dem vorliegenden darin, den Antrag auf Akteneinsicht mit Bescheid zurückzuweisen. Daher sei die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen werde.
4 Die vom Revisionswerber in seiner Beschwerde vorgetragenen Bedenken ob der Verfassungskonformität der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich träfen nicht zu.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der von der belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
6 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurden vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auftragsgemäß die Geschäftsverteilung vorgelegt und die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen beantwortet; der Revisionswerber hat zu dieser Äußerung eine Stellungnahme erstattet.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, die Frage, ob es zulässig sei, einer unmittelbar betroffenen Person Akteneinsicht zu verweigern, während das Gesetz dem Kinder und Jugendanwalt Parteistellung einräume, stelle eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Näher dargelegte Umstände sprächen dafür, dass die Behörde beim gegenständlichen Verfahren im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werde. Überdies gehe es nicht an, dass die Frage der Zulässigkeit von Akteneinsicht in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werde.
11Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wirdein Verwaltungsverfahren (behördliches Verfahren iSd EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012, mwN).
12 Beim Verfahren, auf welches sich der gegenständliche Antrag auf Akteneinsicht bezog, handelte es sich um eine Gefährdungsabklärung gemäß § 30 NÖ KJHG.
13Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Gefährdungsabklärung gemäß § 30 NÖ KJHG nicht in Erfüllung behördlicher Aufgaben erfolgt und die Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit keine Anwendung finden (siehe VwGH 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, mit Hinweis auf VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005). Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 17 AVG scheidet somit aus.
14 Daran ändern weder die in der Revision ins Treffen geführten Umstände, wie etwa die Verwendung bestimmter Drucksorten in der Korrespondenz der belangten Behörde oder im NÖ KJHG normierte Befugnisse der belangten Behörde etwas, noch allfällige in der Revision in den Raum gestellte Unterschiede in der Praxis der Behörden in verschiedenen Bundesländern.
15 Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Treffen geführte Parteistellung der NÖ Kinder und Jugendanwaltschaft lediglich für behördliche Verfahren vorgesehen ist (§ 81 NÖ KJHG).
16 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters vorgebracht, die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil darin die Zuständigkeiten nicht (nachvollziehbar) im Voraus festgelegt seien. Regelungsziel der Geschäftsverteilung sei offensichtlich nur eine möglichst gleiche Auslastung aller Richter. Dies zeige sich insbesondere anhand der Bestimmungen über die „dynamische Zuweisung“. Die Regelungen der Geschäftsverteilung seien derart kompliziert, dass deren Einhaltung nicht überprüfbar sei.
17 Für die Aufteilung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte „auf die Einzelrichter und Senate“ gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 Abs. 2 BVG). Erkennt das Verwaltungsgericht in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit (vgl. etwa VwGH 7.6.2024, Ra 2022/11/0173, mwN). Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss; lediglich in den in Art. 135 Abs. 3 BVG vorgesehenen besonderen Fällen der Verhinderung oder Überlastung des Mitglieds eines Verwaltungsgerichtes darf diesem eine nach der Geschäftsverteilung ihm zufallende Sache abgenommen werden (siehe VwGH 22.7.2020, Ra 2020/03/0049).
18Die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Geschäftsverteilung) für das Jahr 2024 in der zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde des Revisionswerbers maßgeblichen Fassung (zur Maßgeblichkeit der in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung siehe VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347, mwN) lautete auszugsweise:
„I. Allgemeiner Teil
§ 2 (1) Zuweisungen erfolgen mit dem System AVS (’Aktenverteilungssystem‘) des Bundesministeriums für Justiz/Bundesrechenzentrums.
(2) Alle an einem Kalendertag eingelangten Geschäftsfälle werden am nächstfolgenden Tag mit Amtsstunden zugewiesen. Dabei werden Geschäftsfälle, die an Kalendertagen ohne Amtsstunden eingelangt sind, gemeinsam mit den Geschäftsfällen des letzten Kalendertags mit Amtsstunden zugewiesen.
(3) Bei der täglichen Zuweisung werden die Geschäftsfälle den einzelnen Zuweisungsgruppen und Untergruppen gemäß dem Besonderen Teil zugeordnet und innerhalb jeder Zuweisungsgruppe und Untergruppe alphabetisch gereiht (§ 5). Dann werden die Geschäftsfälle in den Zuweisungsgruppen A1. bis J. den Richtern in alphabetischer Reihung der Geschäftsfälle mit AVS zugewiesen.
(...)
(5) Soweit im Besonderen Teil für eine Zuweisungsgruppe (Zuweisungsuntergruppe) eine dynamische Zuweisung vorgesehen ist, erfolgt die Zuweisung in der jeweiligen Zuweisungsgruppe bzw. Untergruppe nach dem Zufallsprinzip mit der Maßgabe, dass die maximale Differenz der Punktesalden der Richter untereinander eine Bandbreite von 0,01 Punkten nicht überschreitet. Ab Überschreiten der Bandbreite nimmt ein Richter an der weiteren Zuteilung nicht mehr teil, bis dieser Wert wieder unterschritten wird.
(6) Soweit im Besonderen Teil für eine Zuweisungsgruppe (Zuweisungsuntergruppe) eine Zuweisung nach Anteilen vorgesehen ist, erfolgt die Zuweisung in der jeweiligen Zuweisungsgruppe bzw. Untergruppe nach dem Zufallsprinzip mit der Maßgabe, dass je Aktentyp (§ 2 Abs. 9) auf die vorgesehenen Richter/Senate eine Zahl an Geschäftsfällen entfällt, die ihrem vorgesehenen Anteil entspricht. Bei der Zuweisung an den Richter/Senat wird eine Abweichung an zugewiesenen Geschäftsfällen von eins nicht überschritten. Ab Überschreiten der maximalen Abweichung nimmt ein Richter/Senat an der weiteren Zuteilung nicht mehr teil, bis dieser Wert wieder unterschritten wird.
(...)
II. Besonderer Teil
(...)
C3. Zuweisungsgruppe SZG – Sozial- und Gleichbehandlungsrecht
Alle einlangenden Geschäftsfälle (administrativrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Geschäftsfälle gemeinsam) aus den nachstehenden Rechtsmaterien
(...)
h.NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
(...)
sind den nachstehend genannten Richtern in ihren jeweiligen regionalen Gruppen wie folgt zuzuweisen:
(...)
Untergruppe Zwettl (SZG Z) nach Anteilen (§ 2 Abs. 6):
1.HR Mag. D. M. (ein Anteil)
2.Mag. W. W. (drei Anteile)
soweit die belangte Behörde ihren Sitz in den Bezirken Gmünd, Krems, Horn, Melk, Waidhofen/Thaya oder Zwettl oder der Statutarstadt Krems hat.
(...)
Anhang: Übersicht Geschäftsabteilungen
(...)
(...)
19Der Anregung des Revisionswerbers, die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist schon aus dem Grund nicht näherzutreten, weil es sich bei der Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes um einen generellen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, der einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich ist (vgl. etwa VfSlg. 20.699/2024; VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, jeweils mwN).
20 Soweit sich der Revisionswerber gegen die in § 2 Abs. 5 der Geschäftsverteilung geregelte dynamische Zuweisung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen nach der Stellungnahme des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich fallgegenständlich nicht zur Anwendung gelangten.
21 Vielmehr wurde aufgrund des Sitzes der belangten Behördedie Beschwerde des Revisionswerbers in der Zuweisungsuntergruppe SZGZ nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung zugewiesen. Nach dieser Regelung erfolgt die Zuweisung an die Richter bzw. Richterinnen der jeweiligen Zuweisungsgruppe bzw. Untergruppe nach dem Zufallsprinzip mit der Maßgabe, dass je Aktentyp auf die vorgesehenen Richter bzw. Senate eine Zahl an Geschäftsfällen entfällt, die ihrem vorgesehenen Anteil entspricht. § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung sieht eine maximale Abweichung von „eins“ vor. Ab Überschreiten der maximalen Abweichung nimmt ein Richter bzw. Senat an der weiteren Zuweisung so lange nicht mehr teil, bis dieser Wert wieder unterschritten wird. Nach Punkt C3. des Besonderen Teils der Geschäftsverteilung ist für die Untergruppe SZG Z normiert, dass der Richterin HR Mag. D. M. (Geschäftsabteilung 37) ein Anteil und dem Richter Mag. W. W. (Geschäftsabteilung 50) drei Anteile der Geschäftsfälle zuzuweisen sind.
22 § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung knüpft die Zuweisung der Geschäftssachen somit an einen in der Geschäftsverteilung für die Mitglieder bestimmter Zuweisungs(unter)gruppen abstrakt festgelegten Verteilungsschlüssel und damit an die Auslastung der Mitglieder der jeweiligen Zuweisungs(unter)gruppe zum Zeitpunkt der Zuweisung.
23Entgegen dem Vorbringen in der Revision widerspricht die Anknüpfung an die Auslastung der Richter aber nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung. Der Verfassungsgerichtshof hatte etwa keine Bedenken gegen eine Regelung in der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes, welche die Verteilung der Rechtssachen nach der Belastung der Richter anordnete. Dieses System gewährleiste, dass bereits im Zeitpunkt der Einbringung einer Beschwerde feststehe, dass sie demjenigen Richter mit dem niedrigsten Zuteilungsstand zugewiesen werde. Damit seien verpönte Einflussnahmen ausgeschlossen. Der jeweils aktuelle Zuteilungsstand sei ein objektives und nachprüfbares Kriterium (VfSlg. 18.594/2008; darauf bezugnehmend etwa OGH 21.5.2013, 1 Ob 36/13w, und OGH 28.6.2017, 1 Ob 74/17i).
24 Auch die Zuweisung von Geschäftsfällen nach § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung knüpft an objektive und nachprüfbare Kriterien an. So lassen sich die Auslastung und die Ausschöpfung der jeweils vorgesehenen Anteile der Mitglieder der jeweiligen Zuweisungs(unter)gruppe zum Zuweisungszeitpunkt feststellen. Verpönte Einflussnahmen sind schon deswegen ausgeschlossen, weil die Art und Weise der Zuweisung der Geschäftsfälle anhand dieser Kriterien (Zuweisung nach dem Zufallsprinzip unter Berücksichtigung bestimmter Anteile) sowie der zwischen den Richtern geltende Aufteilungsschlüssel in der Geschäftsverteilung selbst abstrakt normiert sind.
25Insoweit stellt sich die Rechtslage als eindeutig dar, weshalb es der Revision nicht gelingt, in dieser Hinsicht eine vom Verwaltungsgerichtshof zu klärende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vorliegt, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, siehe etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2023/11/0057, mwN).
26 Auf dem Boden des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung der Revision besteht im konkreten Fall auch kein Anlass zu bezweifeln, dass die Beschwerdesache des Revisionswerbers tatsächlich nach § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung korrekt dem erkennenden Richter zugeteilt wurde. So erläuterte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (vgl. § 7 Abs. 2 Z 2 des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes unter Vorlage der entsprechenden Zuweisungsprotokolle nachvollziehbar, dass der gegenständliche Geschäftsfall durch den Algorithmus des verwendeten elektronischen Aktenverteilungssystems „AVS“ entsprechend § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung der Geschäftsabteilung 50 (dem erkennenden Richter) zugewiesen wurde, da deren Anteil nach dem in der Geschäftsverteilung für die maßgebliche Untergruppe vorgesehenen Aufteilungsschlüssel zwischen der Geschäftsabteilung 50 und der Geschäftsabteilung 37 im Zeitpunkt der Zuweisung (noch) nicht erreicht war.
27 Der Revisionswerber wendet sich auch gegen die Verwendung des elektronischen Aktenverteilungssystems „AVS“ und führt in diesem Zusammenhang einen unzulässigen Eingriff der Exekutive in die Geschäftsverteilung ins Treffen. Dabei übersieht er zunächst, dass das in Rede stehende elektronische Zuweisungssystem lediglich zur technischen Abwicklung der Verteilung der Geschäftsfälle nach Maßgabe der Regelungen der Geschäftsverteilung herangezogen wird. Dass dadurch ein Einfluss auf die Regelungsinhalte der vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beschlossenen Geschäftsverteilung ausgeübt wird, ist nicht zu erblicken.
28 Vor dem Hintergrund der vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vorgelegten Zuweisungsprotokolle ist aber auch nicht erkennbar, dass im konkreten Fall in den (eine Berechnung der Auslastung der Richter zum Zuweisungszeitpunkt durchführenden) Algorithmus des elektronischen Aktenverteilungssystems eingegriffen worden wäre.
29 Die Revision war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2025
Rückverweise