Die - von der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nach § 39 Abs. 2 AVG abweichende - Anordnung des § 10a Abs. 2 und 3 TNRSG verpflichtet die Zulassungswerberin bzw. Herstellerin oder Importeurin nicht nur zur Vorlage aller für die Entscheidung über die Zulassung erforderlichen, verfügbaren und neuen oder aktualisierten Unterlagen und Informationen, sondern ermächtigt die Zulassungsbehörde überdies, zusätzliche Tests und die Vorlage zusätzlicher Informationen vorzuschreiben, also bestimmte Beweismittel beizubringen. Auch die Regelungen der NTZulV über die Bewertungsstelle ändern nichts an den Befugnissen der Zulassungsbehörde gemäß § 10a Abs. 2 und 3 TNRSG und den damit einhergehenden Verpflichtungen der antragstellenden Partei im Zulassungsverfahren (vgl. VwGH 28.1.2025, Ro 2023/11/0019).
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