Die Verpflichtung zur Verfügungstellung (einzelner) der in den Z 1 bis 5 des § 10a Abs. 2 zweiter Satz TNRSG aufgezählten Unterlagen und Informationen besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur soweit, als diese "verfügbar" sind, also im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung bereits existieren. Einer Auslegung dahingehend, dass nach dieser Bestimmung auch solche Unterlagen und Informationen bereits "verfügbar" sind, die erst erstellt werden müssten, steht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Entstehen jedoch während des Zulassungsverfahrens neue oder aktualisierte Informationen iSd § 10a Abs. 2 Z 3 bis 5 TNRSG, sind diese gemäß § 10a Abs. 3 erster Satz TNRSG bzw. § 5 Abs. 6 NTZulV unverzüglich dem zuständigen Bundesministerium, und zwar der Bewertungsstelle, zu übermitteln.
Rückverweise