Die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse ist in § 10a TNRSG geregelt, der in Abs. 1 für das Inverkehrbringen solcher Tabakerzeugnisse in Österreich eine auf Antrag zu erteilende Zulassung durch die belangte Behörde (als Zulassungsbehörde) verlangt. Damit geht der österreichische Gesetzgeber über die in Art. 19 Abs. 1 TPD II vorgesehene Meldepflicht beim Inverkehrbringen neuartiger Tabakerzeugnisse hinaus und nimmt die in Art. 19 Abs. 3 TPD II den Mitgliedstaaten vorbehaltene Möglichkeit in Anspruch, ein System für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse einzuführen (vgl. RV 1056 BlgNR XXV. GP 6; ErwG 34 der TPD II spricht von der Befugnis der Mitgliedstaaten, neuartige Tabakerzeugnisse zu verbieten oder zuzulassen). Innerstaatlich betrachtet liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Tabakerzeugnisse auf Grund potentieller gesundheitsschädigender Auswirkungen in den Anwendungsbereich des TNRSG einzubeziehen (vgl. VfSlg. 20.151/2017, Pkt. 2.4.4., betreffend das Versandhandelsverbot auch von nikotinfreien E-Zigaretten und Liquids; vgl. auch VfGH 26.2.2018, G 122/2017, betreffend den Nichtraucherschutz vor Wasserpfeifen).
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