§ 10a Abs. 2 erster Satz TNRSG verpflichtet - in Form einer Generalklausel - dazu, alle "notwendigen" Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Verfügungstellung (einzelner) der in den Z 1 bis 5 des § 10a Abs. 2 zweiter Satz TNRSG aufgezählten Unterlagen und Informationen besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur soweit, als diese "verfügbar" sind, also im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung bereits existieren. Entstehen jedoch während des Zulassungsverfahrens neue oder aktualisierte Informationen iSd § 10a Abs. 2 Z 3 bis 5 TNRSG, sind diese gemäß § 10a Abs. 3 erster Satz TNRSG bzw. § 5 Abs. 6 NTZulV unverzüglich dem zuständigen Bundesministerium, und zwar der Bewertungsstelle, zu übermitteln. Im Zulassungsverfahren gelangt aber auch die in § 10a Abs. 3 zweiter Satz TNRSG vorgesehene Befugnis der Zulassungsbehörde zur Anwendung, zusätzliche Tests - also über bereits durchgeführte hinausgehende - und die Vorlage zusätzlicher Informationen - das sind über bereits vorgelegte hinausgehende - vorzuschreiben (vgl VwGH 28.01.2025, Ro 2023/11/0019).
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