Der VwGH hat bereits zu mit den Vorschriften des Oö. KAG vergleichbaren Bestimmungen des Wr. KAG (betreffend die Vorabfeststellung des Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium gemäß § 7 Abs. 2 iVm. § 5 Wr. KAG) festgehalten, dass bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3a Wr. KAG (vgl. hier § 5 Abs. 4a Oö. KAG) die Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Verordnungen gemäß § 23 G-ZG die Bedarfsprüfung selbst darstellt. Diese Prüfung tritt also an die Stelle der Beurteilung anhand der inhaltlichen Kriterien des § 5 Abs. 3 Wr. KAG (vgl. hier des § 5 Abs. 5 Oö. KAG), ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots (im Einzugsgebiet) erreicht werden kann. § 5 Abs. 3a Wr. KAG (siehe hier § 5 Abs. 4a Oö. KAG) gelangt auch im Vorabfeststellungsverfahren (vgl. hier § 4 Abs. 3 Oö. KAG) über das Bestehen eines Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium (hier: einer bettenführenden Krankenanstalt) zur Anwendung. Soweit der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in einer solchen Verordnung (ÖSG oder im jeweiligen RSG) geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Inhalten des durch Verordnung verbindlich erklärten ÖSG bzw. jeweiligen RSG zu prüfen (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0069; VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0146). Diese Ausführungen sind insbesondere auf die Bestimmung des § 5 Abs. 4a Oö. KAG sinngemäß zu übertragen.
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