Wie schon die §§ 20 und 21 Gesundheits-ZielsteuerungsG 2017 zeigen, enthalten der ÖSG und die RSG eine Vielzahl an unterschiedlichen Inhalten, die sich bei unterschiedlichem Detailgrad auf ganz unterschiedliche räumliche Gebiete beziehen. Es kann daher die Frage, ob bei der Prüfung der Plankonformität eines Vorhabens gemäß § 5 Abs. 3a Wr KAG 1987 lediglich die für den Standort bzw. ein bestimmtes räumliches Gebiet (hier: das Bundesland) rund um den Standort verbindlich erklärten Inhalte des ÖSG bzw. des RSG heranzuziehen sind, oder auch Regelungen für andere räumliche Gebiete (hier: Bundesländer) im Einzugsgebiet des Ambulatoriums, nicht allgemein, sondern nur anhand des konkreten, beantragten Leistungsangebotes (Leistungsspektrums) und des Inhalts der dazu verbindlich erklärten Teile des ÖSG bzw. RSG beurteilt werden.
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