Den verbindlich erklärten Teilen des ÖSG bzw. des jeweiligen RSG kommen im Verfahren der Bedarfsprüfung nach § 5 Abs. 3a Wr KAG 1987 nunmehr eben jene Rechtswirkungen zu, welche nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Bedarfsprüfung nach der Art des § 5 Abs. 3 Wr KAG 1987 mangels Verbindlichkeit der Strukturpläne in einem solchen Verfahren verneint wurden. Nach dieser Rechtsprechung ist nämlich zumindest bei einem selbständigen Ambulatorium die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG bzw. des RSG nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung. Weder ersetzt die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung - selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - zwingend zu versagen (vgl. VwGH 15.12.2017, Ro 2017/11/0132; 13.12.2018, Ro 2017/11/0009; 4.4.2019, Ro 2017/11/0017, zum Rehabilitationsplan 2016; 24.2.2022, Ra 2020/11/0204; 25.5.2022, Ra 2020/11/0007).
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