Die Beurteilung, ob durch die beantragte Erweiterung des Leistungsangebotes des selbständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, hat gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Wr KAG 1987 "im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot" der in dieser Bestimmung aufgezählten Einrichtungen zu erfolgen, somit unter Berücksichtigung der Auslastung und durchschnittlichen Belastung "von bestehenden Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern" (§ 5 Abs. 3 Z 3 und 4 Wr KAG 1987). Da im vorliegenden Fall nach den Feststellungen im Einzugsgebiet keine in die Bedarfsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Wr KAG 1987 einzubeziehenden Anbieter vorhanden sind, die eine mit dem zu beurteilenden Antragsgegenstand gleichwertige medizinische Leistung anbieten, scheidet eine Ermittlung von deren durchschnittlicher Belastung durch Erhebung von Wartezeiten von vornherein aus (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, Rn. 55).
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