Rückverweise
Der VwGH hat unter Bezugnahme auf die Gesetzeserläuterungen zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 ausgeführt, dass wenngleich es nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (ErläutRV 1 BlgNR 24. GP 5), so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0062; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Dies gilt gleichermaßen für die insoweit idente Regelung des § 6 HDG 2014.