Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 15/I, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019, W146 2202801- 1/10E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Bundesverwaltungsgericht über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979.
2 Die dagegen erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass mit der ausgesprochenen Entlassung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, weil er seit 1. Jänner 2019 keine Bezüge mehr erhalte und sich sowohl die BVA als auch die PV als für ihn unzuständig erachteten. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Dienstgeber zumindest verpflichtet, das seit der Suspendierung zustehende Entgelt zu bezahlen.
3 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung aufschiebender Wirkung aus. Dem Revisionswerber wären trotz Entlassung die inzwischen bereits eingestellten Bezüge wieder auszuzahlen. Soziale, in der Person des Revisionswerbers liegende Gründe stünden einer Ablehnung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil dieser derzeit Leistungen nach § 1 Überbrückungshilfengesetz beziehe. Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG liege somit nicht vor.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10381 A).
6 Diesem Konkretisierungsgebot entspricht das allgemein gehaltene, weder die Einkommens- noch die Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers darstellende Vorbringen nicht (vgl. VwGH 10.6.1999, AW 99/09/0040; 19.9.2018, Ra 2018/12/0048; demgegenüber VwGH 10.11.2009, AW 2009/09/0076). Da der Revisionswerber im Fall der Berechtigung seiner Revision gemäß § 6 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 Anspruch auf Nachzahlung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses hat, ist ein unwiederbringlicher Schaden für ihn ebenfalls nicht zu ersehen (vgl. auch VwGH 24.9.2018, Ra 2018/12/0047, zu einer Ruhestandsversetzung).
Wien, am 1. Juni 2019
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