W136 2314780-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vom 24.06.2025 wegen Nichterledigung seiner Beschwerde vom 13.08.2024, gegen den Senatsvorsitzenden der Bundesdisziplinarbehörde XXXX , durch den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde Mag. Klaus HARTMANN, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der Antragsteller (A), ein Offizier des Österreichischen Bundesheeres, gegen den ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) anhängig ist, brachte mit Eingabe vom 24.06.2025 eine „Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht“ datiert mit 23.03.2025 ein, in welcher ausgeführt wird, dass er am 13.08.2024 gemäß § 13 AVG eine Beschwerde über den im Spruch genannten Senatsvorsitzenden der BDB wegen vermutlich rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens elektronisch eingebracht habe, worüber die BDB bis heute nicht entschieden habe. Die AVG-Beschwerde sei mit Schreiben vom 13.03.2025 urgiert worden
2. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes legte A am 01.07.2025 seine Beschwerde vom 13.08.2024 an den Leiter der BDB über den Senatsvorsitzenden sowie eine Urgenz an die BDB vom 04.03.2025 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Säumnisbeschwerde des A vom 23.03.2025, eingebracht am 24.06.2025 bezieht sich auf eine Beschwerde des A gegen den im Spruch genannten Senatsvorsitzenden der BDB (im Folgenden: S) vom 13.08.2024.
Der Text der Beschwerde vom 13.08.2024 lautet wörtlich (Anonymisierung durch BVwG, die Hervorhebungen im Original werden nicht vollständig dargestellt):
„BESCHWERDE
Ich, [A], beschwere mich über das Verhalten des Herrn [S], da dieser sich mir gegenüber bereits mehrmals rechtswidrig und schuldhaft Verhalten hat und dies nun anscheinend in einem weiteren Verfahren fortzusetzen versucht.
VORGESCHICHTE
1.) Verletzung von Entscheidungspflichten
a) Verfahren zu W208 276857-1/5E
Mit Schreiben vom 26.04.2019 habe ich auf dem Dienstweg die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gem. §68 Abs. 2 HDG gegen mich selbst beantragt.
Schon zum Zeitpunkt der Selbstanzeige war bereits klar, dass die Tat verjährt war, weil die 6-Monats-Frist des § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 ab der Kenntnisnahme der Disziplinarbehörde (Schulkommandant Heerestruppenschule) bereits verstrichen war.
Der Vorsitzende der DKS (damals XXXX , nun auch BDB) teilte mir in einem formlosen Schreiben (welches nachweislich auch [S] bekannt ist) vom 05.05.2020 mit, das die Rechtsansicht der Verjährung geteilt werde. Aus verfahrensökonomischen Gründen, werde die Selbstanzeige mit den übrigen gegen mich anhängigen Verfahren erledigt werden.
Trotz mehrere Einleitungen von Senatsverfahren durch den Senat 42 [S] ist weder durch die DKS/BMLV noch durch die BDB eine bescheidmäßige Erledigung in der Sache ergangen.
[S] wurde durch mich mehrmals schriftlich auf diesen Sachverhalt hingewiesen.
Am 15.05.2023 wurde durch mich eine Säumnisbeschwerde bei der BDB eingebracht. Diese Säumnisbeschwerde wurde weder innerhalb der Frist durch [S] entschieden noch dem BVwG übermittelt, folglich durch mich diese Beschwerde an das BVwG direkt übermittelt worden ist.
Das BVwG musste aufgrund des rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des [S] diese Unterlagen erst mit Schreiben vom 06.09.2023 fordern und wurde diese erst am 11.10.2023 übermittelt.
Das BVwG hat mittels Erkenntnis vom 27.10.2023 zu W208 2276857-1/5E zu Recht erkannt, dass meiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. §8 VwGVG iVm §73 AVG stattgegeben worden ist. Darüber hinaus wurde das Senatsverfahren NICHT eingeleitet und wegen Verjährung gem. §72 Abs. 2 iVm §62 Abs. 3 Z 3 HDG 2014 eingestellt.
b) Verfahren zu BDB GZ 2021-0.285.817 (Bescheid vom 16.03.2023)
Gegen mich waren seit 06.03.2019 mehrere Sachverhalte zu o.a GZ bei der DKS/BMLV bzw. der BDB Senat 42 [S] anhängig.
Am 06.06.2019 wurde durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX . Das Ermittlungsverfahren war dort unter GZ StA Eisenstadt XXXX anhängig und wurde am 04.03.2021 teileingestellt und am 08.04.2021 zur Gänze eingestellt.
Der §5 Abs. 4 HDG regelt eindeutig, das nach Beendigung der Unterbrechung durch ein Ermittlungsverfahren der StA das Disziplinarverfahren binnen sechs Monaten abzuschließen ist, folglich dies der 08.10.2021 gewesen ist.
Herr [S] hat trotz Kenntnis der Rechtsgrundlage und auch Einstellung durch die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder NICHT innerhalb der Frist abgeschlossen. Erst auf eine neuerliche Säumnisbeschwerde durch meine rechtsfreundliche Vertretung Dr. R hat dieser zu arbeiten begonnen.
Das Verfahren wurde somit statt am 08.10.2021 erst am 16.03.2023 mittels Bescheid wegen der Säumigkeit des [S] abgeschlossen.
Die Verzögerung um 1 Jahr und 6 Monate ist wieder auf das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des [S] zurückzuführen.
Diesbezüglich wird in Kürze durch meine rechtsfreundliche Vertretung Mag. H. Klage in der Höhe von ca. 120.000 € durch Verdienstentgang und weitere Kosten beim Landesgericht für Zivilrechtsangelegenheiten Wien eingebracht werden.
2.) Rechtswidrige und schuldhafte Fehlentscheidungen durch [S]
a) Befangenheit
Mittels Bescheid der BDB unter Vorsitz des [S] vom 16.03.2024 zu 2021-0.285.817 wurde ich in 49 Sachverhalten für schuldig befunden.
Bereits bei der 1. Verhandlung vor der BDB wurde [S] auf seine Befangenheit durch Dr. R. hingewiesen.
Das BVwG hat bereits bei der 1. Verhandlung zu BVwG W208 2255608-2/45E festgestellt, dass die Befangenheit des [S] durch das BVwG saniert wird/werden muss.
Aufgrund der Befangenheit des [S] und des daraus resultierenden rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens ist derzeit gegen die BDB beim Landesgericht für Zivilrechtsangelegenheiten XXXX ein Schadensersatzverfahren in der Höhe von €12.000 zu GZ XXXX anhängig.
b) Inhaltliche Fehler
Wie bereits erwähnt wurde ich durch den befangenen Senatsvorsitzenden [S] in 49 Punkten schuldig gesprochen.
Das BVwG als 2. Instanz hat neben der Befangenheit des Senatsvorsitzenden [S] des weiteren festgestellt, dass NICHT ordnungsgemäß die Sachverhalte erhoben worden sind und hat mich in 25 Sachverhalten zur Gänze freigesprochen und in weiteren 21 Sachverhalten teilfreigesprochen bzw. musste der Spruch inhaltlich präziser gefasst werden, folglich eigentlich alle Sachverhalte durch [S] gefehlt beurteilt und ausgeführt worden sind.
Darüber hinaus ist der BDB bekannt, dass zu diesem Verfahren eine außerordentliche Revision beim VwGH zu Ra 2024/09/0033-7 gegen die belangte Behörde BDB anhängig ist und noch weitere Sachverhalte eingestellt werden (BDB wurde mit Schriftsatz zu o.a. GZ vom 12.07.2024 zur Revisionsbeantwortung aufgefordert)
Als Zwischenergebnis lässt sich bereits hier die negative Einstellung des [S] aufgrund der rechtskräftigen Erkenntnisse des BVwG mir gegenüber ableiten!
3.) Aktuelles Verfahren
Mit Bescheid vom 27.10.2022 GZ 2022-0.698.712 (1) wurde ein Disziplinarverfahren hinsichtlich der disziplinären Vorwürfe in der 8. Disziplinaranzeige GZ XXXX (2) vom 13.07.2022 gegen mich eingeleitet (siehe hierzu auch BVwG W136 2264651-1/2E vom 09.02.2023)
Darüber hinaus sind auch die 9. Disziplinaranzeige XXXX (2) vom 03.11.2022, die 10. Disziplinaranzeige XXXX (2) vom 24.04.2023, sowie die 11. Disziplinaranzeige XXXX (2) vom 28.08.2023 evident und bei der BDB anhängig.
Auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024 (GZ W208 2255608-2/45E), welches die Auflösung meines Dienstverhältnisses beinhaltet sind dies Verfahren ex lege einzustellen.
Dieses Erkenntnis ist dem [S] nachweislich bekannt, folglich Genannter von Amts wegen die Senatsverfahren einzustellen gehabt hätte.
Am 28.01.2024 habe ich die bescheidmässige Absprache zur Einstellung der anhängigen Verfahren bei der BDB beantragt und explizit auch auf die Frist gem. §73 AVG zur Entscheidung bis zum 28.07.2024 verwiesen. Dieser Antrag ist [S] bekannt.
Mit Schreiben vom 14.05.2024 habe ich die BDB wieder auf ihre Entscheidungspflicht hingewiesen. Auch dieses Dokument ist nachweislich [S] bekannt.
Da [S] trotz amtwegiger Pflicht und auch durch meinen Antrag vom 28.01.2024 auf bescheidmässige Absprache und Urgenz vom14.05.2024 zum wiederholte Male seiner Entscheidungspflicht NICHT nachgekommen ist, habe ich mit Schreiben vom 29.07.2024 eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
Bis dato wurde NICHT entschieden!
ERSUCHEN
Sehr geehrter Herr Mag. HARTMANN, als Leiter der BDB ersuche ich Sie dafür zu Sorgen, dass
1.) meine Säumnisbeschwerde vom 29.07.2024 rechtskonform innerhalb offener Frist durch durch die BDB bis 29.10.2024 entschieden wird oder zumindest innerhalb dieser Frist bei NICHT-Entscheidung durch die BDB an das BVwG zur Entscheidung vorgelegt und mir dies gem. den gültigen Bestimmungen auch mitgeteilt wird und
2.) auf [S] positiv einzuwirken, dass dieser in der gesetzlich gegebenen Frist Entscheidungen trifft und seine Rechtskenntnis dahingehend verbessert, dass dieser NICHT mehr so viele gefehlte Schuldsprüche trifft (vgl. BVwG W208 2255608-2/45E).“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des A erfolgen und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung
Die Säumnisbeschwerde des A richtet sich klar erkennbar gegen die Nichtergreifung von Maßnahmen gegen den S durch den Leiter der BDB aufgrund seiner als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ zu qualifizierenden Beschwerde vom 13.08.2024.
A verkennt möglicherweise, dass er keinen subjektiven Rechtsanspruch auf die Setzung von disziplinären oder sonstigen Maßnahmen hat. Allerdings „ersucht“ A den Leiter der BDB, auf S positiv einzuwirken, woraus man schließen könnte, dass ihm bewusst ist, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, wonach eine Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr gegen einen Beamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hat (vgl. VwGH 16.12.1992, 92/12/0073.)
Gegen die Nichterledigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Säumnisbeschwerde unzulässig, weil auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes niemand einen Rechtsanspruch hat und daher keine Entscheidungspflicht verletzt werden kann (VwGH 24.04.1996, 93/12/0217).
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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