Auch die Erhöhung der Sicherheit sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch auf jener des Straßenverkehrs ist maßgeblich für die Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs, zumal dadurch Unfälle und in der Folge sowohl unmittelbar als auch mittelbar bedingte Verzögerungen und technische Verkehrsmaßnahmen vermieden werden können. Unter dem Kriterium der "Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs" sind die Interessen des Eisenbahnverkehrs dem Eisenbahnunternehmen und die Interessen des Straßenverkehrs dem Träger der Straßenbaulast zuzurechnen (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, Rn. 41).
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