Rückverweise
Gegenstand des § 49 EisenbahnG 1957 nachgelagerten Kostenverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 ist allein die Aufteilung der durch die Errichtung der im Einzelfall festgelegten Sicherung entstandenen Kosten. Die Frage, ob eine Eisenbahnkreuzung aufgelassen werden soll, stellt sich in diesem Verfahren nicht, sondern vielmehr im Rahmen des Verfahrens über die Auflassung nach § 48 Abs. 1 EisenbahnG 1957. Demnach ist im Hinblick auf den so abgesteckten Verfahrensgegenstand bei der Prüfung des für die Kostenaufteilung maßgeblichen Kriteriums "der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten" das gänzliche Unterbleiben der festgelegten Sicherung keine zu berücksichtigende Möglichkeit, sondern sind als Mehrkosten vielmehr all jene Kosten zu verstehen, die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgelegten Sicherung hinausgehen.