Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde - wie auch des VwG - in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in bindender Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Waffenbehörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, Rn. 19, und 24.5.2024, Ra 2024/03/0044, je mwN). Eine solche Bindung an rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten und Behörden besteht selbst dann, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. jüngst VwGH 25.6.2025, Ro 2024/13/0027, Rn. 17, mwN, weiters etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, Rn. 17, VwGH 17.2.1995, 95/17/0016, VwGH 23.11.1993, 93/11/0123, und bereits VwGH 13.12.1967, 2177/65, VwSlg 7250 A: "was selbst dann gilt, wenn sie zu [den ihr zugrunde liegenden] Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht"). Dies gilt jedenfalls, solange nicht von einer absolut nichtigen Entscheidung auszugehen ist.
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