Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt zwar keine vor den VwG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht werden oder solche nicht zwangsläufig erwartet werden müssen (vgl. etwa VwGH 9.6.2021, Ra 2019/11/0180, und 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, je mwN). Der ausdrückliche Hinweis der Organe der belangten Behörde, im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung über die Befugnis zur Öffnung der Tür "mit Zwangsgewalt" zu verfügen, kann bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen im vorliegenden Fall aber nur so verstanden werden, dass die Ausübung von physischem Zwang - konkret von (Sach-)Gewalt gegen die Tür selbst oder deren Schließmechanismus - unmittelbar droht.
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