Der von den einschreitenden Polizeibeamten gewählte Wortlaut, dass der Revisionswerber den gesperrten Bereich "jetzt zu verlassen habe" und dass er der Anweisung, wonach sich bei Landung der israelischen Chartermaschine auf der Nordseite des Flughafens keine Personen aufhalten dürften, "Folge zu leisten" habe, vermittelt ein hohes und ernstzunehmendes Maß an Bestimmtheit. Die Polizeibeamten bringen damit jedenfalls unmissverständlich zum Ausdruck, dass dem Revisionswerber das Verbleiben am Ort der Amtshandlung gerade nicht freigestellt wurde. Das Verhalten der Polizeibeamten musste - unabhängig von den subjektiven Eindrücken des Revisionswerbers - auch bei objektiver Betrachtungsweise bei diesem die von ihm geäußerte Überzeugung entstehen lassen, dass er damit gerechnet habe, "am Arm gepackt und hinausgezerrt" zu werden. Die Aufforderung der Polizeibeamten stellt sich daher unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nicht als bloße Einladung dar, die der Revisionswerber nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen hätte können, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich physischem (Polizei )Zwang unterworfen würde. Die Tatsache, dass sich die Polizeibeamten gegenüber dem Revisionswerber ruhig und freundlich verhalten haben, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Die Polizeibeamten waren nämlich insofern zu einem freundlichen Verhalten verpflichtet, als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 Abs 1 SPG RLV bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen haben, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken (vgl dazu VwGH vom 17. September 2002, 2000/01/0138 (VwSlg 15.900 A/2002)), sowie auf dem Boden des § 5 Abs 2 SPG RLV 1993 grundsätzlich alle Menschen mit "Sie" anzusprechen haben (vgl VwGH vom 22. April 1998, 97/01/0630 (VwSlg 14.880 A/1998)).
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