Rückverweise
Denklogisch setzt das Verhalten eines Betroffenen, gegenüber den Polizeibeamten klarzustellen, dass er ihren Anordnungen folgen werde, voraus, dass die Polizeibeamten bereits eine solche Anordnung ausgesprochen haben, die als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt zu qualifizieren ist. Es kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, wenn sich dieser während einer Amtshandlung mit den einschreitenden Polizeibeamten verständigt und sich jenen gegenüber kooperativ verhält, um eine Eskalation der Situation zu verhindern oder gar das Risiko einer Strafverfolgung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB zu vermeiden.