Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des O P, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Jänner 2024, Zl. KLVwG 246/32/2023, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
11.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2022 wurde (unter anderem) der Antrag des Revisionswerbers vom 4. Oktober 2021 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zehn auf 250 Schusswaffen der Kategorie B nach Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen W. gemäß § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass zwar eine nach historisch korrekten Gesichtspunkten aufgebaute Sammlung vorhanden sei, dem Revisionswerber jedoch das technische und (kultur-)historische Wissen betreffend den Sammelgegenstand fehle.
2 1.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Revisionswerber sei bereits Eigentümer einer „historisch (und finanziell) sehr wertvollen“ 193 Stück umfassenden Waffensammlung, die aufgrund der beschränkten Anzahl an Plätzen der Kategorie B auf seiner Waffenbesitzkarte derzeit nicht beim Revisionswerber verwahrt werden könne, sondern bei einem Waffenhändler auf Depot liege bzw. liegen müsse.
3 1.3. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) erstattete der waffenfachliche Amtssachverständige M. (nach Beauftragung durch das Verwaltungsgericht) am 9. Mai 2023 eine Stellungnahme zum beabsichtigten Sammelgegenstand. Am 14. Juni 2023 führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der durch seinen Rechtsanwalt vertretene Revisionswerber eine gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen Z. vom 13. Juni 2023 sowie ein Waffensammelkonzept vorlegte. Am 29. September 2023 übermittelte der Revisionswerber eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen vom 25. September 2023 und schränkte seinen Antrag dahin ein, dass nunmehr die Erweiterung von zehn auf 170 Schusswaffen der Kategorie B begehrt werde. Dazu übermittelte der Privatsachverständige am 6. Oktober 2023 ein Schreiben. Am 25. November 2023 erstattete der Amtssachverständige eine Stellungnahme zum eingeschränkten Antrag bzw. der damit einhergehenden Selektierung und Reduzierung der begehrten Waffen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
5 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zusammengefasst die folgenden Erwägungen zugrunde:
6 Der Revisionswerber verfüge über eine am 7. Oktober 2016 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit einem Berechtigungsumfang von zehn Waffen (für acht Pistolen und zwei Büchsen). Hiervon würden zwei mit dem gegenständlich angegebenen Sammelgegenstand übereinstimmen. Der Sammelgegenstand betreffe privat angeschaffte Offizierswaffen („Commercials“) aus der „Luger Systemfamilie“ sowie deren Parallel- und Nachfolgemodelle, die im höheren Dienst „in den K K Streitkräften“ sowie „während WKII und in der österreichischen Besatzungszeit und danach bzw. davor in den Sicherheitsbehörden“ verwendet worden seien. Ziel sei es, anhand von Einzelbeispielen einen Querschnitt in Anlehnung an das Sammelkonzept „Luger at Random“ (der „US Sammlerlegende Charles KENYON Jr.“) zu präsentieren. Bei den (nach Einschränkung des Antrages) dargestellten Waffen handle es sich um 144 sammelwürdige Objekte, die dem angegebenen Sammelgegenstand entsprächen und waffentechnisch als historisch einzustufen seien. Zwei näher genannte Waffen würden nicht zum Sammelgegenstand passen. Der Revisionswerber sei im Besitz von relativ umfangreicher ( 400 Stück) Fachliteratur zum Thema und plane, eine komprimierte Zusammenstellung der Sammel- und Rechercheergebnisse vorzunehmen und darüber ein Buch zu schreiben. Nach dem Vorbringen werde sich ein Teil mit den Vor- und Nachteilen der „Luger Systeme“ befassen und darauf eingehen, wie ihre Nachfolger Mängel im Design in verbesserter Weise gelöst hätten. Waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibe der Revisionswerber aber nicht. Insgesamt habe der Revisionswerber 193 Schusswaffen der Kategorie B erworben, die in einem Waffengeschäft auf Depot lägen.
7 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe zwar ein Buchprojekt genannt, dieses befinde sich jedoch erst im Stadium der Stoffsammlung und vorbereitender Gespräche, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Revisionswerber aktuell wissenschaftliche Studien betreibe. Es seien zudem keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, anhand derer nachvollzogen werden könne, dass der Revisionswerber wissenschaftlich tätig sei. So stammten die vorgelegten Unterlagen und darin zum Teil abgebildeten Waffen samt Beschreibung aus Auktionskatalogen und seien vom Privatsachverständigen zusammengestellt worden. Eine wissenschaftliche Arbeit könne darin nicht erblickt werden. Dass der Revisionswerber auch keine waffentechnischen Studien durchführe, stütze sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Sachverständigen, wonach der Revisionswerber einfache waffentechnische Fragen, wie die Beschreibung der wichtigsten Verriegelungssysteme bei Selbstladepistolen, nicht habe beantworten können. Weiters habe der Revisionswerber gegenüber dem Sachverständigen selbst angegeben, er sei kein Waffentechniker. Zwar beherrsche er die Handhabung der Waffe und könne diese zerlegen, er wisse jedoch nicht, wie diese technisch funktioniere. Dies interessiere ihn auch nicht. Wenn demgegenüber der Privatsachverständige in der Verhandlung anführe, der Revisionswerber verfüge über tiefgreifende waffentechnische Kenntnisse, sei zu entgegnen, dass dem Verwaltungsgericht keine Unterlagen vorgelegt worden seien, anhand derer schlüssig nachvollzogen werden könne, dass der Revisionswerber waffentechnische Studien betreibe, die den Besitz von 146 Stück Schusswaffen der Kategorie B rechtfertigten.
8 Rechtlich legte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, das vom Revisionswerber angegebene Sammelthema umfasse „Commercials“ privat angeschaffte Offizierswaffen sowie Parallel- und Nachfolgemodelle von Polizei- und Dienstwaffen. Die vom Revisionswerber (für die beantragte Erweiterung) angegebenen Waffen entsprächen bis auf zwei Waffen dem Sammelthema. Es handle sich um sammelwürdige Objekte, die „auch nummerngleich und waffentechnisch als historisch einzustufen“ seien. Die Waffen seien geeignet, die Anforderungen an eine schlüssige Sammlung in kulturhistorischer Sicht zu erfüllen. Zwei (der insgesamt zehn) Waffen aus dem bestehenden Besitz des Revisionswerbers passten zur Sammlung. Er sei daher nicht bereits im Besitz einer größeren kulturhistorisch wertvollen Waffensammlung, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedürfe, die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Zudem habe der Privatsachverständige bestätigt, dass es sich bei den auf der Waffenbesitzkarte registrierten Waffen um Sport- und Verteidigungswaffen und nicht um Sammelwaffen handle. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten diese Waffen somit ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammelinteresse nicht begründen. Im gegenständlichen Fall sei es vielmehr so, dass der Revisionswerber eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung angeschafft habe, die er jetzt auch „in seinen Besitz überführen möchte“. Dazu sei darauf zu verweisen, dass - wenn der Revisionswerber angebe, er sei bereits Eigentümer einer größeren kulturhistorisch wertvollen Waffensammlung, die bei einem Gewerbetreibenden auf Depot liege - er diese nicht aufgrund einer ihm erteilten öffentlich-rechtlichen Berechtigung rechtmäßig besitze. Da auch nicht festgestellt werden könne, dass der Revisionswerber waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibe, sei es ihm nicht gelungen, den Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns glaubhaft zu machen und ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammelinteresse ausreichend zu begründen, weshalb seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.
9 1.4. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B VG. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 760/2024, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
10 1.5. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 3.1. Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst einerseits geltend, das Verwaltungsgericht weiche von der näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es zur Frage, ob der Revisionswerber wissenschaftliche bzw. waffentechnische Studien betreibe, weder die Ergebnisse des Privatsachverständigen, noch jene des Sachverständigen der belangten Behörde berücksichtigt habe, ohne sich stattdessen auf die Ausführungen eines anderen Sachverständigen zu stützen. Andererseits reiche es nach der näher zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns aus, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibe oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitze. Das Verwaltungsgericht sei von dieser Rechtsprechung abgewichen bzw. fehle dazu einschlägige Rechtsprechung, wenn es urteile, dass der Revisionswerber die angeschaffte Sammlung, die bei einem Gewerbetreibenden auf Depot liege, nicht im Sinne dieser Rechtsprechung „besitze“.
15 3.2. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
16Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt u.a. das Sammeln von Schusswaffen.
17Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt die Glaubhaftmachung des in § 23 Abs. 2c WaffG näher geregelten Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 9.4.2025, Ra 2024/03/0020, mwN).
18 3.3. Der im Revisionsfall beantragten Erweiterung der Waffenbesitzkarte um im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeschränkt auf 160 Schusswaffen der Kategorie B liegt zugrunde, dass der Revisionswerber eine (derzeit auf Depot liegende, aus 193 Stück bestehende) Waffensammlung erworben hat. Unstrittig ist zunächst, dass der Revisionswerber über eine am 7. Oktober 2016 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit einem Berechtigungsumfang von zehn Waffen, von denen (nur) zwei mit dem von ihm angegebenen Sammelgegenstand der erworbenen Sammlung übereinstimmen, verfügt.
19 Das Verwaltungsgericht ging vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Revisionswerber nicht bereits im Besitz einer größeren kulturhistorisch wertvollen Waffensammlung sei, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedürfe und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnte. Diese auf der Basis der zuvor dargestellten Rechtsprechung getroffen Beurteilung ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil der Revisionswerber nicht darlegen kann, dass er auf Grund des derzeitigen Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte im Besitz einer Waffensammlung zum angestrebten Thema wäre.
20Für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns ist es jedoch erforderlich, genau zu dokumentieren, in welchem systematischen Zusammenhang die vom Mitbeteiligten bisher besessenen Waffen stehen, inwiefern sich dieser Bestand als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen der Kategorie B eignet oder gegebenenfalls eine solche bereits darstellt und welche Rolle (im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung) die von ihm anzuschaffenden Waffen dabei spielen sollten (vgl. VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0002, mit Hinweis auf VwGH 21.9.2000, 98/20/0562; siehe überdies VwGH 11.12.1997, 96/20/0170, zur Vorgängerregelung des § 23 Abs. 2 WaffG, wonach ein gerechtfertigtes Interesse an der Erweiterung einer Waffensammlung eben nur dann angenommen werden kann, wenn sämtliche im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Waffen gemäß § 19 Abs. 2 WaffG 1986 vom sachlich begründeten Zweck der Waffensammlung erfasst sind).
21Soweit der Revisionswerber - dementgegen - geltend macht, die Auslegung durch das Verwaltungsgericht würde bedeuten, dass der Erwerb einer ganzen Waffensammlung niemals einen Rechtfertigungsgrund darstellen könne, was im Gegensatz zu den Gesetzesmaterialien stehe (Hinweis auf ErläutRV 457 BlgNR 20. GP S 49 zur Stammfassung des WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, wonach das Sammeln als Rechtfertigung unter Umständen den Erwerb bestehender Sammlungen zu tragen habe), zeigt er auf dem Boden dieser Rechtsprechung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal auch damit nicht dargelegt wird, dass zwischen den bisher auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung besessenen Waffen und der angekauften Sammlung ein Zusammenhang bestünde.
22 Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend beachtet, dass der vom Revisionswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beigezogene Privatsachverständige bestätigt hat, dass es sich bei den auf der Waffenbesitzkarte registrierten Waffen um Sport- und Verteidigungswaffen und nicht um Sammelwaffen handle. Gegenteiliges wurde auch in der Revision nicht geltend gemacht.
23 3.4. Wenn die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zur Frage, ob der Revisionswerber wissenschaftliche bzw. waffentechnische Studien betreibe, weder die Ergebnisse des Privatsachverständigen, noch jene des Sachverständigen der belangten Behörde berücksichtigt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
24Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026, mwN).
25 Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung, die vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen wäre, ergibt sich aus der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht, stützt sich das angefochtene Erkenntnis doch auf die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen sowohl des Sachverständigen der belangten Behörde, des Privatsachverständigen des Revisionswerbers sowie des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den Aussagen der drei Sachverständigen vertiefend befasst, diese zueinander in Verhältnis gesetzt und seine daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar begründet.
26 Insbesondere kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die von der Revision speziell hervorgehobene Aussage des Privatsachverständigen, wonach der Revisionswerber Recherchen zu einer näher bezeichneten Waffe durchgeführt habe, als glaubhaft und nachvollziehbar einstuft, dies für das Verwaltungsgericht jedoch nicht das Betreiben von wissenschaftlichen Studien für den Besitz „der großen Zahl von 146 Faustfeuerwaffen der Kategorie B“ nachvollziehbar zu rechtfertigen vermag. Auch tritt die Revision den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht entgegen, dass die vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen eine Zusammenstellung von Texten aus Auktionskatalogen darstelle, die vom Privatsachverständigen vorgenommen worden sei, jedoch keine Dokumentation der Waffen durch den Revisionswerber selbst erfolgt sei. Zuletzt kann auch darin keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung erblickt werden, dass aus dem vom Sachverständigen der belangten Behörde dem Revisionswerber attestierten Wissen über den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung noch nicht auf das Betreiben von wissenschaftlichen Studien geschlossen werden könne.
27 4. Nach dem Gesagten werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Novemer 2025
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