Ist der Spruch im Protokoll der mündlichen Verhandlung offenbar unrichtig, ist er jederzeit berichtigungsfähig. Er ist daher, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung zu lesen (VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055; VwGH 10.4.2013, 2013/08/0018).
Rückverweise