IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien vom 08.04.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 03.05.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 03.05.2023 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz [Folgeantrag] (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 7).
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit Bescheid vom 08.04.2024 diesen Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (AS 55-168).
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den am 12.04.2024 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 06.05.2024 fristgerecht Beschwerde (AZ 113, 117-128).
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 07.05.2024 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 (AS 1-137]).
II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1979 geboren und Staatsangehörige von Syrien. Sie gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zur sunnitischen Religionsgemeinschaft und stammt aus XXXX im Gouvernement Dara’a. Sie verfügt in Österreich seit 04.03.2022 über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (OZ 2).
1.2. Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2021 [Erstverfahren]
Die Beschwerdeführerin verließ Syrien 2015 legal und hielt sich ca. zwei Jahre lang in den Vereinigten Arabischen Emiraten bei ihrem dort legal aufhältigen Ehemann auf. Anfang 2018 übersiedelte sie mit zwei Kindern nach Jordanien. Im Oktober 2021 reiste sie unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 09.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 04.03.2022 in Spruchpunkt I hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abwies. Mit Spruchpunkten II und III wurden der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2023, W220 2254009-1/13E als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit Zustellung an die Verfahrensparteien am 22.02.2023 in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin begründete diesen Antrag zusammengefasst damit, vor der schlechten Sicherheitslage und dem Krieg in Syrien geflüchtet zu sein. Als (quasi) alleinstehende Frau befürchte sie sexuelle Gewalt, Entführungen oder Schlimmeres, weil sie ohne männlichen Schutz leben müsste. Sie befürchte auch vom syrischen Regime als Regimekritikerin angesehen zu werden, einerseits aufgrund der familiären Zugehörigkeit zu mehreren geflüchteten männlichen Familienmitgliedern, andererseits habe sie zu Beginn der Aufstände an Demonstrationen teilgenommen. Sie sei mit (dem in Kopie vorgelegten) Urteil des Militärgerichtes in XXXX vom 15.10.2016 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch in Österreich habe sie an Demonstrationen gegen die Assad Regierung teilgenommen und sei Mitglied im Verein XXXX welcher diese Demonstrationen regelmäßig abhalte. Bei einer Rückkehr drohe ihr darüber hinaus wegen der Asylantragstellung in Österreich Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen und der Rückkehrbefürchtung für nicht glaubhaft. Das vorgelegte Strafurteil wurde mit näherer Begründung als keine echte syrische Urkunde qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es für glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Mitglied im Verein XXXX sei und in Österreich bei Demonstrationen gegen das syrische Regime anwesend gewesen sei, ging jedoch davon aus, dass sie dadurch nicht derart in das Visier des syrischen Regimes geraten sei, dass ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsort drohe. Ebensowenig drohe ihr in Syrien eine geschlechtsspezifische Verfolgung, zumal sie nicht als alleinstehend anzusehen sei, da sie über ein ausreichendes familiäres Netzwerk in Syrien verfüge. Zur vorgebrachten Befürchtung, aufgrund der Flucht männlicher Angehöriger in Syrien als Regimekritikerin angesehen zu werden, habe sich ebenso kein ausreichendes Substrat ergeben (BVwG 22.02.2023 S32-41).
1.3. Zum gegenständlichen Folgeantrag vom 03.05.2023
Die Beschwerdeführerin begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag zusammengefasst damit, dass sie in Syrien immer noch verfolgt werde. In Österreich sei sie immer noch politisch aktiv, Mitglied einer freien syrischen Partei und nehme an Demonstrationen teil. Ihr Gesicht sei der Regierung bekannt. Sie gehe davon aus, dass einige Demonstrationsteilnehmer für die syrische Regierung arbeiten, Fotos machen und nach Syrien übermitteln würden. Sie wäre im Fall einer Rückkehr nach Syrien alleinstehend, da sich ihr Ehemann, die Söhne und auch ihre Geschwister im Ausland befänden. Sie gehöre daher zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien und ihr drohe es ohne ein Unterstützungsnetzwerk, das Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (AS 11, 37, 118-119).
1.4. Die Beschwerdeführerin bringt die gleichen Fluchtgründe vor, die bereits dem ersten Asylverfahren zu Grunde lagen, und hat somit kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihr behauptete Bedrohung aufweist.
1.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Syrien ist – soweit fallbezogen relevant – zwischen Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren am 22.02.2023 und der verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 08.04.2024 nicht eingetreten.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), beinhaltend insbesondere Erstbefragung (AS 5-13), Einvernahme (AS 35-39), Bescheid (AS 55-168) und Beschwerde (AS 117-128); Einsicht in den Verwaltungsverfahrensakt und hg. Gerichtsakt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz; Einsicht in Österreichische Datenregister (OZ 2), darunter Zentrales Melderegister [ZMR], Strafregister der Republik Österreich [SA], Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres [IZR], Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich [GVS]; sowie Einsicht insbesondere in folgende länderspezifische Berichte: Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Syrien, COI-CMS Version 7, 10.08.2022 [LIB7] und COI-CMS Version 11, 27.03.2024 [LIB11]
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich – bis auf nachstehendes – unmittelbar aus den zitierten Aktenteilen aus den vorliegenden Verwaltungsverfahrens- und Gerichtsakten, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführender noch das BFA im Verfahren entgegengetreten sind.
2.3. Die Beschwerdeführerin hat sowohl ihre Demonstrationsteilnahme in Syrien und in Österreich als auch die Mitgliedschaft im Verein XXXX sowie die Befürchtung als alleinstehende Frau in Syrien Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (AS 11, 37, 118-119) bereits im Erstverfahren vorgebracht und dieses Vorbringen wurde der negativen Entscheidung zugrunde gelegt (BVwG 22.02.2023 S32-41).
Zum neuen Vorbringen in der Beschwerde (AS 118), es sei in der Einvernahme nicht protokolliert worden, dass ihre Schwester vom Geheimdienst gesucht und nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass sich dieses in einem Satz erschöpft, und nicht ausgeführt wurde wann, wo, durch wen und zu welchem Zweck diese Suche nach ihr und ihrer Schwester erfolgt wäre. Damit wird daher – selbst wenn dies in der Einvernahme bereits vorgebracht worden wäre – kein (neuer) Sachverhalt vorgebracht, der zumindest einen glaubhaften Kern aufweist.
Zusammenfassend liegt somit kein neues Vorbringen in Bezug auf die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 22.02.2023 vor.
2.4. Dass sich die Situation in Syrien gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung vom 22.02.2023 nicht geändert hat, ergibt sich zunächst aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, welche kein dahingehendes Vorbringen erstattet hat, sowie aus dem Vergleich des in der Entscheidung im Erstverfahren herangezogenen Länderinformationsblattes vom 10.08.2022 (LIB7) mit dem in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung herangezogenen Länderinformationsblatt vom 27.03.2024 (LIB11).
3. Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 7 BFA-VG sowie dem AsylG. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
Zu A) Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz
3.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der von der Beschwerdeführerin gestellte Folgeantrag, über den das BFA meritorisch entschieden hat.
Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und § 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra2014/09/0029 mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung (nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen) berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra2020/14/0175 mwN).
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Fallbezogen ist dies das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2023, W220 2254009-1/13E.
3.2.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz keine entscheidungswesentlichen Änderungen im Sachverhalt gegenüber der Entscheidung vom 22.02.2023 eingetreten sind und mit dem gegenständlichen Folgeantrag im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt wird, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra2014/09/0029).
3.3.Das BVwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen, weil § 28 VwGVG dem VwG gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (VwGH 04.03.2024, Ro2021/14/0002 mwN und Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014).
Gegenständlich ist der Folgeantrag im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz somit wegen res iudicata zurückzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG uHa Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Beachtung einer res judicata im Beschwerdeverfahren VwGH 04.03.2024, Ro2021/14/0002.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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