Rückverweise
Die Einräumung eines Jägernotweges stellt ein Zwangsrecht dar, welches in die Rechte eines anderen Jagdausübungsberechtigten eingreift. Der dabei zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, bei der Festlegung jeweils den gelindesten Eingriff vorzunehmen, der gerade noch zur Erreichung der mit der Einräumung des Jägernotweges verfolgten Zielsetzung ausreicht (vgl. idZ zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069).