Die Gesetzesmaterialien zu § 43 Abs. 3 TJG 2004 begründen die besondere Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung gerade auch damit, dass eine gewisse Beschwerlichkeit zum Wesen der Jagd im Hochgebirge gehöre, und verweisen in diesem Zusammenhang auf die zur Einräumung des Jägernotweges ergangene Rechtsprechung des VwGH (ErlRV Beilage 107/2022, S. 7, mit Hinweis auf VwGH 29.11.1995, 94/03/0146). Danach kommt der größeren Beschwerlichkeit des Weges, die sich daraus ergibt, dass bei im Hochgebirge gelegenen Jagdgebieten in größerem Maße Höhenunterschiede zu überwinden sind, bei der Abwägung nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dort eine derartige Beschwerlichkeit mit der Jagdausübung regelmäßig verbunden ist (vgl. aus der jüngeren Zeit VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0012, 0013, mwN).
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